BVI-Position zur ELTIF-Verordnung

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat bis zum 14. Oktober 2015 Vorschläge für implementierende Maßnahmen der ELTIF-Verordnung konsultiert. Diese umfassen zum Beispiel Regelungen zur Laufzeit des ELTIF sowie zum Desinvestitionsplan, den der ELTIF-Manager vor Ende der Laufzeit des ELTIF der Aufsichtsbehörde vorlegen muss. Der Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) schlägt in einer Stellungnahme unter anderem vor, für die Bewertung der Vermögensgegenstände des ELTIF vor Veräußerung die Regeln der AIFM-Richtlinie anzuwenden.

Um langfristige Investitionen zu fördern, hat der EU-Gesetzgeber eine neue Fondskategorie eingeführt: „Europäische Langfristige Investmentfonds“ (European Long-Term Investment Funds, kurz ELTIFs). Zu diesen Investitionen gehören zum Beispiel Investitionen in Infrastrukturen (Transport, Energie usw.), kleine und mittelständische Unternehmen oder Sachwerte. ELTIFs sind grundsätzlich geschlossene Fonds mit fester Laufzeit. Die ELTIF Bedingungen können unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Laufzeit sowie Rückgaberechte vor Ende der Laufzeit vorsehen.

Ein ELTIF soll mindestens 70 Prozent in ELTIF typische Anlagegegenstände investieren. Hierzu zählen Anlagen in Sachwerte (direkt oder über Beteiligungen), von kleinen und mittleren Unternehmen außerhalb des Finanzsektors begebene Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumente sowie Investitionen in andere ELTIFs, EuVECAs (Europäische Fonds für Risikokapital) oder EuSEFs (Europäische Fonds für soziales Unternehmertum). Dabei darf ein Einzelwert grundsätzlich nicht mehr als zehn Prozent des Fondskapitals ausmachen. Einzelne Investitionen dürfen bis zu 20 Prozent des Fondsvermögens betragen, solange deren Summe 40 Prozent des Fondskapitals nicht übersteigt. Nach Einschätzung des deutschen Fondsverbands BVI wird damit die Zusammenstellung eines ELTIF „zu einer echten Herausforderung“. Denn verschiedene Großinvestitionen müssten in einem ELTIF zusammengefasst werden. So benötige ein ELTIF, der beispielsweise 2015 aufgelegt wird und 2030 auslaufen soll, mindestens fünf Investitionsobjekte mit nahezu identischer Laufzeit.

ELTIFs könnten nach Ansicht des BVI die Nachfrage von Privatanlegern nach langfristigen Substanzanlagen bedienen und das eingesammelte Kapital zum Erhalt und Ausbau von Infrastruktur nutzen. Der EU-Rahmen für ELTIFs biete jedoch bislang kaum Vorteile gegenüber herkömmlichen AIFs.

In seiner Stellungnahme an die ESMA schlägt der BVI vor, für die Bewertung der Vermögensgegenstände des ELTIF vor Veräußerung die Regeln der AIFM-Richtlinie anzuwenden. Für den Desinvestitionsplan des ELTIF sollten zudem nur die Marktrisiken evaluiert werden müssen und nicht die politischen oder rechtlichen Risiken oder die Abhängigkeit potentieller Käufer von externer Finanzierung.

Quelle: Verbandsmitteilung BVI

Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main ist Repräsentant der Investmentbranche in Deutschland. Die 91 Mitglieder des 1970 gegründeten Verbands verwalten derzeit rund 2,6 Billionen Euro in Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögensverwaltungsmandaten. (jpw1)

www.bvi.de

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