BVK kritisiert gesetzliche Ungleichbehandlung der Vermittler

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zum Jahresende 2016 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (GwG) vorgelegt. Diese soll Sicherungsmaßnahmen verstärken, um die Legalisierung von kriminell erworbenem Kapital zu verhindern. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht die Ausweitung der Pflichten kritisch.

„Der Gesetzgeber schießt übers Ziel hinaus, wenn er Versicherungsvermittlern mit kleinen Betrieben die gleichen Sorgfaltspflichten auferlegt wie Großvertrieben mit Millionenumsätzen. Insoweit begrüßen wir den risikobasierten Ansatz, der bei Vorliegen eines geringen Geldwäscherisikos auch geringere Sorgfaltspflichten risikoangemessen vorsieht“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Denn den Exklusivvermittlern ist es in aller Regel untersagt, Bargeld von Kunden anzunehmen. Die Versicherungsbranche zählt ohnehin nicht zu den risikobehafteten Branchen, da im Massengeschäft generell Prämienzahlungen nicht in bar erfolgen und die Art der Geschäfte auch bei höheren Prämien, die in aller Regel von einem Bankkonto erfolgen, nachvollziehbar und damit nicht geeignet sind, Geldwäsche zu betreiben. Außerdem erfolgt ein Großteil der Prämienzahlungen per Lastschrifteinzug direkt auf die Konten der Unternehmen, die ihrerseits eine Prüfung vornehmen. Eine weitere Prüfung durch Vermittler ist daher sinnlos.“

Der BVK hält es zudem für unangemessen, dass der Referentenentwurf zum GwG die bestehende Ungleichbehandlung von Exklusivvermittlern beibehalten will. Diese entsteht dadurch, dass Ausschließlichkeitsagenten, die sich selbst bei den Erlaubnisbehörden haben registrieren lassen, Verpflichtete nach dem GwG sind, während die Einfirmenvertreter, die über das Unternehmen registriert sind, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind. „Diese Ungleichbehandlung war schon seit der Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie nicht nachvollziehbar, denn beide Vermittlertypen haben identische handelsrechtliche Positionen gegenüber den Unternehmen, identische Vermittlerverträge sowie identische Pflichten zur Identifizierung ihrer Kunden“, sagt Heinz.

Darüber hinaus empfiehlt der BVK aus Gründen der Einheitlichkeit in der Vermittlerbranche auch Mehrfachagenten und Versicherungsmakler aus dem Anwendungsbereich des GwG zu nehmen. Denn für jene gilt ebenfalls vorwiegend die Bargeldlosigkeit der Geschäfte. Bei den wenigen Bargeldgeschäften von Maklern kann jedoch eine Grenze von maximal 1.000 Euro pro Transaktion gelten, um nicht unter die Sorgfaltspflichten des GwG zu fallen.

Quelle: Pressemitteilung BVK

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Der Verband hat circa 10.000 Direktmitglieder und rund 40.000 Organmitglieder. (jpw1)

www.bvk.de

Zurück

Recht

BaFin Präsident Mark Branson, Präsident der Bundesanstalt für ...

Ab Mitte Januar 2025 müssen Finanzunternehmen die europäische Dora-Verordnung ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt