Causa „Securenta“: Kein Schadensersatz wegen unzureichender Anträge im Güteverfahren

Rund 4.500 Anleger der insolventen „Göttinger-Gruppe“ („Securenta") hatten Schadensersatzklagen beim Landgericht (LG) Göttingen gegen Wirtschaftsprüfer erhoben. Die Kläger vertraten die Ansicht, die Wirtschaftsprüfer treffe eine Mitschuld an der Unterstützung eines gescheiterten Anlagesystems. In allen über 700 bisher in erster Instanz entschiedenen Verfahren wurden die Klagen abgewiesen. Dagegen haben in bislang 340 Fällen die Anleger Berufung eingelegt. 87 dieser Berufungen hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig mit Beschluss vom 11. September 2017 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (Aktenzeichen: 10 U 1 bis 4, 6 bis 18, 20 bis 68/17 und 10 U 70 bis 90/17, drei weitere Berufungen wurden bereits zurückgenommen).

Das OLG Braunschweig hat die Auffassung des LG Göttingen bestätigt, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Das von den Anlegern in allen Fällen jeweils zuvor außergerichtlich vor einer Gütestelle betriebene Verfahren habe den Ablauf der Verjährung nicht verhindert. Dabei sieht sich das OLG Braunschweig in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Grundsätzlich werde durch Antrag bei einer Gütestelle die Verjährung gehemmt. Dazu müsse im Antrag allerdings hinreichend beschrieben werden, um was es geht und was angestrebt wird (Verfahrensziel). Nur so könne der Gegner entscheiden, ob er sich auf ein Güteverfahren einlassen möchte. Dafür müsse die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar sein. Klarzustellen sei im Güteantrag auch, ob als Schaden die volle Anlagesumme oder nur eine Differenz (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt werde. Anzugeben sei auch, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert sei. Etwaige weitere Schadenspositionen, wie zum Beispiel ein beanspruchter entgangener Gewinn, müssten zumindest bestimmbar sein. Diesen Anforderungen hätten die Kläger mit ihren außergerichtlichen Güteanträgen nicht genügt. Ihre anschließenden Klagen seien zu spät erhoben worden und etwaige Ansprüche deshalb in jedem Fall verjährt.

Gegen die Zurückweisung der Berufungen hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Revision nicht zugelassen. In neun Fällen haben die unterlegenen Kläger wegen des erheblichen Streitwerts die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesgerichtshof einzulegen. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung OLG Braunschweig

www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de

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