Crowdfunding bleibt umstritten

Alternative Finanzierungsformen wie die Schwarmfinanzierung (Crowdfunding), für die auch soziale Netzwerke im Internet genutzt werden, bleiben umstritten. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung geplanten Kleinanlegerschutzgesetz forderten Vertreter der Branche bessere Ausnahmeregelungen als von der Regierung in ihrem Entwurf vorgesehen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband warnte dagegen im Zusammenhang mit Crowdinvestments vor „Sonderregelungen für einen Anlagetyp, der sich in Teilen bereits als problematisch erwiesen hat“. Auch Rechtsanwalt Peter Mattil befasste sich kritisch mit dem Crowdfunding. Mattil verwies auf negative Erfahrungen mit geschlossenen Fonds: „Inwieweit die Internet-Plattformen sich in seriöser Weise davon abheben, bedarf der genauen Beobachtung.“ Es gebe keinen Grund, die Ausnahmen zu erweitern. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Spitzenorganisation der deutschen Banken und Sparkassen, warnte davor, Crowdfunding dem Anleger- und Verbraucherschutz überzuordnen. „Aus Anlegersicht handelt es sich bei Crowdfunding um ein Hochrisikoinvestment, bei dem ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen kann“, hieß es. Banken und Sparkassen forderten auch, dass Finanzanlagenvermittler genauso wie Bank-Mitarbeiter von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) überwacht würden. Wie die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs schreibt, haben Anleger erhebliche Verluste erlitten, „indem sie in Produkte investierten, die nur einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen. Die eingetretenen Vermögensschäden beruhten auch auf der fehlerhaften Annahme der Anleger, hohe Renditen könnten ohne Risiko erreicht werden.“

Als Konsequenz aus den Vorfällen in der Finanzbranche sollen Anlageprospekte nur noch zwölf Monate und nicht mehr unbegrenzt gültig sein. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier einige Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum (zum Beispiel in Bussen und Bahnen) soll nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie erlaubt, wird aber eingeschränkt. Diese Werbeeinschränkungen zeigen nach Ansicht des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft „eine falsche Anordnung von Werbung im Entscheidungsprozess der Verbraucher“. Werbung ersetze nicht die nachhaltige Befassung mit dem beworbenen Produkt. Der Verband befürchtet, dass die geplanten Werbeverbote die Finanzierung von Start-ups erheblich erschweren oder sogar praktisch unmöglich machen würden.

Auch die in der Höhe der Anlagesummen begrenzten Ausnahmen für Crowdinvestments (eine Million Euro) wurden kritisiert. Professor Lars Klöhn (Ludwig-Maximilians-Universität München) wies darauf hin, dass allein für die Finanzierung eines Windrades schon drei Millionen Euro notwendig werden könnten. Tobias Riethmüller, Gründungsmitglied von German Crowdfunding Network, sprach außerdem von Abgrenzungsproblemen bei den Ausnahmebestimmungen. Die GLS-Bank warnte in ihrer Stellungnahme vor einer Entwicklung, die es Vereinen und Genossenschaften erschwere, Nachrangdarlehen von ihren Mitgliedern entgegenzunehmen.

Positiv äußerte sich die Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner. Der Entwurf enthalte Maßnahmen, mit denen Fälle wie Prokon verhindert werden sollten. Bei dem in Konkurs gegangenen Windanlagenbauer und -Betreiber hatten 75.000 Anleger rund 1,4 Milliarden Euro in Genussrechte investiert. Kritisch betrachtet wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner die Mindesthaltedauer von zwei Jahren. Die wirtschaftliche Realität sei eine andere, zum Beispiel bei Zwischenfinanzierungen. Lobend äußerte sich auch Professor Andreas Oehler (Universität Bamberg). Der Entwurf gehe grundsätzlich in die richtige Richtung, aber die Trennung der Regulierung eines weißen und eines grauen Kapitalmarktes sei längst überholt und obsolet, weil nicht bedarfsgerecht.

Quelle: Pressemitteilung Deutscher Bundestag

Der Deutsche Bundestag ist für die Gesetzgebung auf Bundesebene zuständig. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt die Kontrolle der Regierung, die Festlegung des Bundeshaushalts und die Wahl des Bundeskanzlers. (mb1)

www.bundestag.de

Zurück

Recht

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt