Der II. Zivilsenat des BGH hält an Rechtsprechung zur Prospekthaftung fest

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG), §§ 44 ff. Börsengesetz (BörsG) in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung die sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ausschließt (BGH, Beschluss vom 25.Oktober 2022 - II ZR 22/22 -). Das schreibt die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte in einer Stellungnahme.

„Damit begibt sich der II. Zivilsenat bewusst in Konfrontation zur jüngst vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ergangenen gegenteiligen Rechtsprechung“, so die Anwälte.

In der Vergangenheit hätten sowohl der II. wie auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung die sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (Anspruchskonkurrenz). Bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne handele es sich um eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- beziehungsweise Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektes als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

In der Praxis, so Hahn Rechtsanwälte, war vor allem die Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der aus Anlegersicht günstigeren Verjährungsregelung relevant. Denn anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinne, die an relativ kurze Verjährungsfristen knüpft, besteht bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne die allgemeine bis zu zehnjährige Verjährung. Im Gegensatz zu dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des II. und III. Zivilsenats habe jüngst der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden.

Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats sollte nunmehr ein Ausschluss der Prospekthaftung im weiteren Sinne durch die Spezialregelung gegeben sein, mit fatalen Konsequenzen: Ansprüche der Anleger gegen die Gründungs- und Treuhandkommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wären damit regelmäßig verjährt, bevor die Prospektfehler überhaupt aufgefallen waren.

„Für viele Anleger an geschlossenen Fonds bedeutet der aktuelle Beschluss des II. Zivilsenats ein Etappensieg verbunden mit der Hoffnung, ihre berechtigten Prospekthaftungsansprüche gegen die Gründungs- und Treuhandkommanditisten noch durchsetzen zu können“, sagt Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von Hhn Rechtsanwälte.“ Aufgrund der divergierenden Rechtsauffassungen sollte nun endlich der Große Senat beim Bundesgerichtshof angerufen werden", fordert Brockmann. (DFPA/TH1)

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB ist eine bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Verbraucher- und Versicherungsrecht tätige Kanzlei. Hahn Rechtsanwälte hat Standorte in Hamburg, Bremen, Stuttgart und München.

www.hahn-rechtsanwaelte.de

Zurück

Recht

BaFin Präsident Mark Branson, Präsident der Bundesanstalt für ...

Ab Mitte Januar 2025 müssen Finanzunternehmen die europäische Dora-Verordnung ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt