Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung: Alle Risiken im Blick?

Pensionskassen und Pensionsfonds müssen ihre Risiken, Systeme und ihre Organisation alle drei Jahre beurteilen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darüber berichten. Bei der eigenen Risikobeurteilung gab es zuletzt Fortschritte. Die BaFin sieht aber immer noch Verbesserungsbedarf, insbesondere bei Nachhaltigkeitsrisiken.

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) – also Pensionskassen und Pensionsfonds – müssen seit der Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Jahr 2019 mindestens alle drei Jahre eine eigene Risikobeurteilung (ERB) vornehmen. Darin haben sie beispielsweise operationelle und Nachhaltigkeitsrisiken sowie Risiken für ihre Versorgungsberechtigten zu beurteilen. Sie müssen unter anderem darlegen, wie sie sich dagegen rüsten. Dies regelt § 234d VAG.

Die BaFin hat diese Anforderungen in ihrem Rundschreiben 09/2020 (VA) präzisiert. Demnach müssen Pensionskassen und Pensionsfonds ihre ERB in einen Bericht fassen und diesen der BaFin vorlegen. Das Rundschreiben gibt auch vor, dass die EbAV – abhängig von der Bilanzsumme – erstmals 2021 oder 2022 einen solchen Bericht vorlegen müssen.

Die Auswertung der Berichte von 82 Pensionskassen und Pensionsfonds, die diese bereits 2021 der BaFin vorgelegt hatten, war ernüchternd: Viele hatten das Rundschreiben unterschiedlich interpretiert oder missverstanden. Die BaFin musste etwa 90 Prozent der Unternehmen auffordern, ihre Berichte nachzubessern.

Inzwischen hat die BaFin auch die ERB-Berichte der EbAV ausgewertet, die erstmals im Jahr 2022 vorgelegt werden mussten. Demnach ist die Qualität der Berichte insgesamt etwas gestiegen. Zwar mussten etwa 80 Prozent der Pensionskassen und Pensionsfonds nachbessern, aber die Mängel waren weniger schwerwiegend als im Vorjahr.  Verbesserungsbedarf bestehe zum einen bei der Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs. Dabei müssen die Pensionskassen und Pensionsfonds auch prüfen, ob die Anforderungen an die Bedeckung der technischen Passiva auch künftig und auch unter Berücksichtigung von Risiken erfüllt werden. Dabei sollen die EbAV nicht nur auf die Bedeckung zu Buchwerten, sondern auch zu Zeitwerten eingehen.

Ein weiterer Punkt betrifft die Angaben zum Schutz durch Trägerunternehmen gemäß § 234d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 VAG. Bei dessen Beurteilung reicht es nicht aus, auf Größen wie ein Rating des Trägerunternehmens, seinen Umsatz oder die Anzahl seiner Kundinnen und Kunden zurückzugreifen. Laut BaFin sagen diese Angaben für sich betrachtet nicht aus, ob ein Trägerunternehmen einer EbAV die benötigten Mittel bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stellen könnte. Stattdessen sollten die EbAV auch auf das Eigenkapital oder den Gewinn ihrer Trägerunternehmen eingehen – zumindest dann, wenn diese Daten öffentlich zugänglich sind.

Bei der Beurteilung von Nachhaltigkeitsrisiken (§ 234d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 VAG) stieß die BaFin auf mehr Mängel als bei den ERB-Berichten aus dem Jahr zuvor. Aus Sicht der BaFin sollten alle EbAV dem Thema Nachhaltigkeit mehr Aufmerksamkeit widmen und es künftig in ihren ERB-Berichten umfassend beleuchten.

Die BaFin wird im Jahr 2023 systematisch analysieren, wie die EbAV in ihren ERB-Berichten mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen. Die Ergebnisse ihrer Analyse könnten dazu führen, dass die Finanzaufsicht ihre Anforderungen an die ERB und die ERB-Berichte anpasst. (DFPA/JF1)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

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