ELTIFs sind beschlossene Sache

Der Europäische Rat hat am 20. April 2015 eine Verordnung angenommen, durch die mehr Kapital für langfristige Investitionen in die EU-Wirtschaft bereitgestellt werden soll.  Um langfristige Investitionen zu fördern, hat der EU-Gesetzgeber eine neue Fondskategorie, die „Europäischen Langfristigen Investmentfonds“ (European Long-Term Investment Funds, kurz ELTIFs), eingeführt. Zu diesen Investitionen gehören beispielsweise Investitionen in Infrastrukturen (Transport, Energie), kleine und mittelständische Unternehmen oder Sachwerte. Aufgrund der Anlageklassen, in die ELTIFs investieren dürfen, sollen sie Anlegern langfristige, stabile Renditen bieten.

Als ELTIF dürfen nur alternative Investmentfonds (AIF) vertrieben werden, die von zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. Für ELTIF gelten zusätzliche Vorschriften, nach denen sie unter anderem mindestens 70 Prozent ihres Kapitals in genau festgelegte Kategorien zulässiger Vermögenswerte investieren müssen. Der Handel mit anderen Vermögenswerten als langfristigen Anlagen ist einem ELTIF nur im Umfang von höchstens 30 Prozent seines Kapitals gestattet.

In der Regel räumen ELTIF vor Ende ihrer Laufzeit keine Rückgaberechte ein. Dies muss in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF unmissverständlich in Form eines konkreten Datums angegeben und den Anlegern zur Kenntnis gebracht werden.

ELTIF richten sich sowohl an professionelle Anleger als auch an Kleinanleger in der Europäischen Union. Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz der Anleger, insbesondere der Kleinanleger. Der Verwalter oder Vertreiber eines Fonds muss sich vergewissern, dass ein Kleinanleger mit einem Portfolio von höchstens 500.000 Euro nicht mehr als insgesamt zehn Prozent seines Portfolios in ELTIF anlegt, sofern der anfänglich in einen oder mehrere ELTIF investierte Betrag mindestens 10.000 Euro beträgt.

Übersteigt die Laufzeit eines ELTIF zehn Jahre, muss sein Verwalter oder Vertreiber darüber hinaus in schriftlicher Form davor warnen, dass der ELTIF für Kleinanleger, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können, möglicherweise nicht geeignet ist.

Die Verordnung wurde angenommen, nachdem im Dezember 2014 in erster Lesung Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament erzielt worden war. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung Europäischer Rat

www.consilium.europa.eu

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