ESG-Ratings: Rat und Parlament erzielen Einigung
Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über einen Vorschlag für eine Verordnung über Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) erzielt, mit dem das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Produkte gestärkt werden soll.
Nach den neuen Regelungen müssen Anbieter von ESG-Ratings von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zugelassen und beaufsichtigt werden und Transparenzanforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf ihre Methodik und ihre Informationsquellen. Der Rat und das Parlament haben präzisiert, unter welchen Umständen ESG-Ratings in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, und haben weitere Einzelheiten zu den anwendbaren Ausnahmen festgelegt. In der Einigung wird auch der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung präzisiert, indem festgelegt wird, was unter einer Tätigkeit in der EU zu verstehen ist.
Der Rat und das Parlament sind übereingekommen, dass Finanzmarktteilnehmer oder Finanzberater, die ESG-Ratings im Rahmen ihrer Marketingkommunikation offenlegen, auf ihrer Website auch Informationen über die bei diesen ESG-Ratings verwendeten Methoden bereitstellen müssen. Dies wurde durch eine Änderung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erzielt.
In der Einigung wird klargestellt, dass dass E-, S- und G-Ratings separat bereitgestellt werden können. Wird jedoch nur ein einziges Rating bereitgestellt, sollte ausdrücklich angegeben werden, wie die E-, S- und G-Faktoren gewichtet wurden.
Anbieter von ESG-Ratings, die in der EU niedergelassen sind, müssen über eine Zulassung durch die EMSA verfügen. Anbieter von ESG-Ratings, die außerhalb der EU niedergelassen sind und in der EU tätig werden möchten, benötigen eine Zulassung der Übernahme ihrer ESG-Ratings durch einen in der EU zugelassenen Rating-Anbieter, müssen auf der Grundlage quantitativer Kriterien anerkannt werden oder auf der Grundlage eines Gleichwertigkeitsbeschlusses in Bezug auf ihr Herkunftsland und im Anschluss an einen Dialog zwischen der ESMA und der betreffenden zuständigen Behörde des Drittlands in das EU-Register für Anbieter von ESG-Ratings aufgenommen werden.
Der Rat und das Parlament haben für kleine Unternehmen und Gruppen, die ESG-Ratings anbieten, eine vereinfachte und fakultative Regelung für die Anerkennung von Ratings eingeführt, die vorübergehend für drei Jahre gilt. Für kleine Anbieter von ESG-Ratings, die sich für die vereinfachte Anerkennungsregelung entscheiden, stehen die Aufsichtsgebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Aufsicht durch die EMSA. Sie müssen einige allgemeine organisatorische und Governance-Grundsätze und Anforderungen hinsichtlich der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Nutzern erfüllen. Ferner ist die ESMA befugt, Informationen von ihnen anzufordern und Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Nach Auslaufen dieser befristeten Regelung müssen kleine Anbieter von ESG-Ratings die Bestimmungen der Verordnung vollumfänglich einhalten, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Unternehmensführung und Aufsichtsgebühren.
Die vorläufige politische Einigung muss vom Rat und vom Parlament gebilligt werden, bevor sie das förmliche Annahmeverfahren durchläuft. Die Verordnung wird 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen. (DFPA/AZ)