EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID2: Uneinigkeit bei Zulässigkeit von Vertriebsmargen

Am 31. März 2017 hat der Bundestag das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) zur Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID2, die festlegt welche Regeln Banken, Sparkassen und Finanzvermittler bei der Beratung von Verbrauchern zur Geldanlage befolgen müssen, beschlossen. Ein Streitpunkt bleibt die Behandlung von Vertriebsmargen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, Gewinnspannen im Wertpapiervertrieb genauso zu behandeln wie Provisionen.

Banken, Sparkassen und Finanzvermittler, die Investmentfonds oder Zertifikate über die Beratung verkaufen, verdienen entweder an Provisionen der Produkthersteller oder kalkulieren beim Verkauf eine Vertriebsmarge ein. Damit Berater Vertriebsanreize wie zum Beispiel Provisionen annehmen dürfen, müssen sie diese Verbrauchern gegenüber offen legen. Zusätzlich dazu müssen sie die Qualität der Beratung verbessern.

Das jetzt beschlossene Gesetz sieht vor, dass die Regeln für Provisionen, nicht aber für Vertriebsmargen gelten. Allerdings hat die SPD-Fraktion in einem Minderheitsvotum vermerkt, dass Margen den gleichen Effekt wie Provisionen haben und daher genauso behandelt werden müssten. „Das Votum der SPD ist klar zu unterstützen. Wer Provisionen und Margen ungleich behandelt, schafft Umgehungsmöglichkeiten für Anbieter. Das ist schlecht für Verbraucher und Wettbewerb“, sagt Christian Ahlers, Referent im Team Finanzmarkt beim vzbv.

Kritisch sieht der vzbv auch eine Empfehlung des Finanzausschusses ans Bundesministerium der Finanzen (BMF). Demnach soll ein weitverzweigtes regionales Filialnetzwerk dazu geeignet sein, die Qualität der Beratung zu erhöhen und damit als Rechtfertigung für Provisionen dienen. Aus Sicht des vzbv ist die Empfehlung des Ausschusses ans BMF irritierend. Denn die Frage, ob, wie und wann eine Provision oder Marge die Qualität der Beratung verbessert, wurde zuvor vom Gesetzgebungsverfahren abgekoppelt.

Darüber hinaus ist die Empfehlung des Finanzausschusses nach Auffassung des vzbv auch EU-rechtlich fragwürdig. „Dass ein Filialnetzwerk die Qualität einer Beratung verbessert, widerspricht den Anforderungen der EU-Richtlinie. Eine Beratung in Bremen kann nicht dadurch besser werden, dass es in Bayern Filialen gibt. Man versucht anscheinend, eine Schutzklausel für Sparkassen und Filialbanken zu schaffen, mit der immer Provisionen angenommen werden dürfen“, so Ahlers.

Quelle: Pressemitteilung vzbv

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation von 41 deutschen Verbraucherverbänden. Der im Jahr 2000 gegründete Verbraucherverband vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit. (JF1)

www.vzbv.de

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