EU-Kleinanlegerstrategie und Provisionsverbot nur für Ausführungsgeschäfte
Das von der EU-Kommission geplante EU-weit geltende Provisionsverbot ist zwar zunächst vom Tisch. Am 24. Mai 2023 veröffentlichte die Kommission nun aber den Entwurf einer EU-Strategie für Kleinanleger (sogenannte Retail Investment Strategy). Sie enthält ein Provisionsverbot für „Execution only“, so Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Göttinger Kanzlei Gündel & Kollegen (GK Law).
Mit der EU-Kleinanlegerstrategie will die EU-Kommission Verbraucher-Informationen verbessern und den Anlegerschutz stärken. Interessenkonflikten der Anlageberater, hohen Produktkosten und irreführendem Marketing will sie entgegensteuern. Verboten werden sollen Provisionen für reine Ausführungsgeschäfte sogenannte „Execution only“. Das bedeutet Finanzdienstleister können keine Provision verlangen, wenn sie bloß die Order eines Kunden ausführen, ohne ihn zu beraten, erklärt Gündel.
Weiterhin erlaubt bleiben dagegen Provisionen für Beratungsleistungen, das heißt eine persönliche, individuell auf den Kunden zugeschnittene Empfehlung, so Gündel weiter. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften soll es eine Überprüfung geben. Die EU-Kommission behält sich vor, ein vollständiges Provisionsverbot einzuführen, wenn die Branche die neuen Transparenz- und Verhaltensregeln nicht ausreichend umsetzt.
Das Produkt-Informationsblatt, das Anleger beim Kauf eines Finanzprodukts erhalten, muss künftig auf der ersten Seite sämtliche Kosten und Risiken darstellen.
Um sicherzustellen, dass Anlageberater im besten Interesse des Kunden handeln, soll es einen Test für Berater geben. Außerdem sollen sie verpflichtet werden, dem Anleger im Beratungsgespräch eine breitere Produktpalette anzubieten.
Darüber hinaus sollen die Aufsichtsbehörden ESMA und EIOPA einen objektiven Maßstab für jedes Anlageprodukt entwickeln, der ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis anzeigt. Weicht ein Anbieter oder Vertriebsunternehmen von diesen Benchmarks ab, soll das betreffende Produkt nicht für den Markt zugelassen werden.
Geplant ist eine stärkere Kontrolle der Aktivitäten sogenannte Finfluencer, die zum Beispiel in Internetvideos zum Kauf von Finanzprodukten aufrufen. Unternehmen, deren Produkte dort beworben werden, sollen künftig für irreführende Angaben und daraus entstandene Schäden haften.
Der Entwurf muss noch vom EU-Parlament und EU-Rat beschlossen werden. In dem Gesetzgebungsprozess wird es vermutlich noch Änderungen geben, meint Rechtsanwalt Gündel. (DFPA/JF1)
Die Gündel & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Göttingen ist auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisiert.