Finanzanlagenvermittler: Abfragepflicht zur Nachhaltigkeit gilt ab sofort

Ab heute (20. April) haben Finanzanlagenvermittler die Pflicht, ihre Kunden nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen. Darauf weist der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) mit Bezug auf die im Bundesgesetzblatt gestern veröffentlichte Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung hin.

„Damit wird endlich unsere Forderung nach einer Gleichstellung der Finanzanlagenvermittler mit Versicherungskaufleuten vollzogen, für die schon seit dem 2. August 2022 diese Abfragepflicht gilt“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Es war ja nicht nachvollziehbar, warum für die eine Vermittlergruppe diese Regel gelten sollte, aber für die andere nicht. Diese Regelungslücke ist jetzt geschlossen.“

Die europäische Union will mit der neuen Beratungspflicht für 34f-Vermittler unter anderem Altersvorsorge-Anbieter zwingen, Nachhaltigkeitsaspekte in ihren Produkten stärker zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sogenannte ESG-Kriterien, also die Bereiche Umwelt (Environment), soziale Verantwortung (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Government), noch stärker im Beratungsalltag berücksichtigt werden sollen.

Der BVK bietet allen interessierten Vermittlern unter www.bvk.de eine Checkliste als Arbeitshilfe an. Dieses Tool ermögliche ein systematisches und strukturiertes Vorgehen, mit dem der Beratungspflicht entsprochen werden könne. (DFPA/TH1)

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbstständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland.

www.bvk.de

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