GDV: CSRD-Berichtspflichten schrittweise einführen

Großunternehmen in der EU sollen Klimaschutzdaten bereits für das Geschäftsjahr 2023 erheben und im Folgejahr veröffentlichen. Um das zu schaffen, plädiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für eine Priorisierung und mehrstufige Umsetzung der Berichtspflichten.

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sei ambitioniert: Bereits für das Geschäftsjahr 2023 sollen große Unternehmen die von der Richtlinie definierten einheitlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erstmalig anwenden. Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Basis-Berichtsstandards (core European Sustainability Reporting Standards; core ESRS) sollen Unternehmen dann weiterentwickelte Berichtsstandards, sogenannte advanced ESRS, anwenden.

Für einen Praxistest vor Einführung der core ESRS fehlt laut GDV allerdings die Zeit. Es bestehe die Gefahr, dass der Basis-Berichtsstandard überarbeitet und zeitgleich bereits der weiterentwickelte Berichtsstandard von den Unternehmen implementiert wird. Um die Qualität der Nachhaltigkeitsberichte und -daten zu verbessern, sollte der Basis-Berichtsstandard beispielsweise für die Geschäftsjahre 2023 bis 2025 angewendet werden, argumentiert der GDV in einem Positionspapier. Der weiterentwickelte Berichtsstandard könnte in dieser Phase getestet werden und ab dem Geschäftsjahr 2026 verbindlich sein. Ein derartiger Ansatz habe zwei Vorteile: Er sei ambitioniert und sichere gleichzeitig ein hohes Maß an Qualität.

Wichtig sei zudem ein Gleichlauf der Berichtsanforderungen, insbesondere eine Orientierung der Basis-Berichtsstandards am Informationsbedarf der Investoren. Die Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) verlangt von Investoren die Offenlegung nachteiliger Auswirkungen ihrer Investments auf definierte Nachhaltigkeitsziele. Noch stehe nicht endgültig fest, über welche dieser Principal Adverse Impacts (PAI) Investoren verpflichtend berichten müssen. Die Basis-Berichtsstandards der CSRD sollten mindestens die von den Investoren geforderten PAIs abdecken. Anderenfalls können Investoren ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachkommen.

Schließlich plädiert der GDV dafür, die Anwendung der CSRD nicht für alle Branchen von den gleichen Schwellenwerten abhängig zu machen. So eigneten sich die Schwellenwerte zu Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse gut, um den Anwendungsbereich der CSRD für große Unternehmen der Realwirtschaft zu definieren. Aufgrund der Geschäftstätigkeit der Finanzwirtschaft überschritten allerdings bereits selbst sehr kleine Versicherer mit nur 50 Beschäftigten diese Schwellenwerte. Damit gelten diese als große Unternehmen und wären, wie große international tätige Unternehmen, ab dem Geschäftsjahr 2023 voll berichtspflichtig. Um dies zu vermeiden, brauche es für kleine beziehungsweise mittelgroße Versicherer entsprechende proportionale Regelungen. Solche Regelungen seien bereits für kleine beziehungsweise mittelgroße Unternehmen der Realwirtschaft in der CSRD vorgesehen. (DFPA/mb1)

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. In dem Verband sind rund 460 Mitgliedsunternehmen mit 487.500 Mitarbeitern, 454 Millionen Versicherungsverträgen und einem Kapitalanlagebestand von etwa 1,8 Billionen Euro zusammengeschlossen.

www.gdv.de

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