GDV sieht generelle Abschaffung des Höchstrechnungszinses kritisch

Im Zuge der Vorbereitungen auf die Einführung der Aufsichtsregeln für die Versicherungsbranche „Solvency II“, die ab 1. Januar 2016 in der EU gelten, hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Änderung bestimmter Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgelegt. Dieser sieht unter anderem vor, dass der für Lebensversicherer in Deutschland geltende Höchstrechnungszins („Garantiezins“) Anfang 2016 aufgehoben werden soll. Versicherer müssten demnach ihre vorhandenen und die zum sicheren Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenmittel aus Risikomodellen und Marktwerten herleiten. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sieht die Pläne des Bundesfinanzministeriums kritisch. „Zur Gewährleistung langlaufender Lebensversicherungsprodukte mit Zinsgarantien, die nicht gegen Zinsänderungsrisiken abgesichert sind, ist auch in Zukunft eine Vorgabe für den höchstzulässigen Rechnungszins nötig“, kommentiert Peter Schwark, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des GDV.

Bisher wurde der Höchstrechnungszins durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt (§ 65 Absatz 1 VAG). Der jeweilige konkrete Wert wurde in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) festgeschrieben. Die Deutsche Aktuarvereinigung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben gegenüber dem Bundesfinanzministerium jährlich Empfehlungen zum Höchstrechnungszins abgegeben. Das Ministerium entschied dann darüber, ob der aktuelle Höchstrechnungszins beibehalten wird oder nicht.

Schwark: „Garantieleistungen für bestehende Lebensversicherungsverträge wären von einer Abschaffung des Höchstrechnungszinses nicht betroffen.“ Auch für Neuverträge können die Lebensversicherer dann weiterhin garantierte Leistungen zusichern. Die Garantie kann sich jedoch von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden. Bislang hat der Höchstrechnungszins eine kalkulatorische Obergrenze definiert, aus der die Unternehmen ihre Leistungszusagen abgeleitet haben. Diese einheitliche Obergrenze könnte nun entfallen.

Mit Einführung des neuen Regulierungssystems Solvency II soll es keine starren, quantitativen Grenzen mehr bei den Kapitalanlagen geben. Vielmehr sollen Versicherer ihre vorhandenen und die zum sicheren Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenmittel aus Risikomodellen und Marktwerten herleiten. Analog dazu könnte mit dem Höchstrechnungszins die explizite, quantitative obere Schranke für alle Lebensversicherer bei der Garantiebewertung entfallen. Das Bundesfinanzministerium könnte künftig keine Festlegung mehr zum Höchstrechnungszins treffen – die Deckungsrückstellungsverordnung soll zum 1. Januar 2016 aufgehoben werden. Die Aufhebung der Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Quelle: Stellungnahme GDV

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. In dem Verband sind rund 460 Mitgliedsunternehmen mit 533.000 Mitarbeitern, 427 Millionen Versicherungsverträgen und einem Kapitalanlagebestand von etwa 1,45 Billionen Euro zusammengeschlossen. (JF1)

www.gdv.de

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