GdW: Luxuswohnungen von Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung nicht betroffen
Zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 (Aktenzeichen: VIII ZR 217/14) zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 Prozent erklärt der Präsident GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), Axel Gedaschko: „Angesichts des weiten Entscheidungsspielraums bezüglich der Annahme eines angespannten Wohnungsmarktes überrascht die Entscheidung des BGH nicht. Was juristisch richtig ist, muss aber nicht unbedingt auch vernünftig sein. Bei der Beurteilung eines angespannten Wohnungsmarktes sollte man nicht einfach die gesamte Stadt heranziehen, sondern genauer hinschauen. Es sollte nicht nur eine sorgfältige Unterscheidung nach Stadtteilen erfolgen, sondern auch der entsprechenden Wohnungsteilmärkte. So ist die Einbeziehung von Luxuswohnungen in die Kappungsgrenzenverordnung nicht verständlich, wenn man eigentlich Geringverdiener unterstützen möchte.“
Gedaschko betonte, dass sich die Entscheidung des BGH allein auf die Herabsetzung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent in angespannten Wohnungsmärkten bei bestehenden Mietverhältnissen beziehe. Die Verordnung zur Mietpreisbremse sei hiervon nicht betroffen, da diese für die Begründung neuer Mietverhältnisse gelte. Aufgrund des stärkeren Eingriffs in das Eigentum und die Vertragsfreiheit dürften die Anforderungen bei der Verordnung zur Mietpreisbremse dann auch höher sein.
Quelle: Pressemitteilung GdW
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. ist ein Fach- und Interessenverband der deutschen Wohnungswirtschaft mit Sitz in Berlin. Seine 15 Mitgliedsverbände vertreten rund 3.000 Wohnungs- und Immobilienunternehmen, die rund sechs Millionen Wohnungen bewirtschaften, nahezu 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland. (JF1)