Geldwäschegesetz wird verschärft
Das kommende Jahr bringt einschneidende Änderungen im Kampf gegen Geldwäsche. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt dem Deutschen Bundestag bereits vor.
Seit 2017 besteht nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das beim Bundesanzeiger geführte Transparenzregister mitzuteilen. „Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird“ (§ 3 GwG). Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflicht oder andere durch das GwG begründete Pflichten drohen drastische Bußgelder bis zu einer Million Euro (§ 56 GwG).
Jetzt liegt dem Deutschen Bundestag (Bundestags-Drucksache 19/13827) der Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ vor, der im Kampf gegen Geldwäsche erhebliche Verschärfungen des GwG zum Gegenstand hat. Danach werden ab 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, im Transparenzregister veröffentlicht. Dabei werden nicht nur die Namen der jeweiligen Unternehmen, sondern auch die der Verantwortlichen genannt. Muss heute noch zur Einsichtnahme ins Transparenzregister ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, steht in Zukunft allen Mitgliedern der Öffentlichkeit das Recht zur Einsichtnahme zu. Wer solche Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen vermeiden will, muss bisher unterlassene Meldungen noch in 2019 nachholen. (DFPA/LJH)