Gesetzentwurf zur Vorsorge gegen Immobilienblasen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll künftig gezielt mögliche Gefahren für die Finanzmarktstabilität in Folge einer Immobilienblase abwehren können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/10935) sieht vor, der BaFin neue Befugnisse einzuräumen, um gegebenenfalls bestimmte Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten festzulegen. Damit werden laut Begründung unter anderem Empfehlungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität der Bundesregierung (AFS) vom 30. Juni 2015 umgesetzt. Der Gesetzentwurf enthält zudem Regelungen zur Klarstellung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

Weiterhin soll das Darlehensrecht an europarechtliche Vorgaben der Benchmark-Verordnung angepasst werden. Hierbei geht es um Informationspflichten zu Referenzwerten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen sowie bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Der Gesetzentwurf wird am 26. Januar 2017 in erster Lesung beraten.

Die Bundesregierung betont in der Begründung, dass die neuen BaFin-Instrumente „rein vorsorglich“ geschaffen werden, „um für den Gefahrenfall das geeignete Instrumentarium für ein schnelles und zielgerichtetes Handeln der Aufsicht zur Verfügung zu stellen“. Handlungsbedarf bestehe, weil die vorhandenen Instrumente nach Auffassung des AFS „nicht ausreichen, um mögliche systemische Risiken aus expansiver Kreditvergabe, sinkenden Kreditvergabestandards und schnell steigenden Preisen wirksam und zielgenau abwehren zu können“. Durch die neuen Instrumente sollen Ausfallwahrscheinlichkeiten beziehungsweise Verlustquoten reduziert werden.

Die Aktivierung der Instrumente setzt laut Entwurf seitens der BaFin eine „Einschätzung drohender Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems und für die Finanzstabilität voraus“. In diesem Fall kann die BaFin gemäß des neu zu schaffenden Paragraphen 48u Kreditwesengesetz (KWG) unter anderem eine „Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert“ festsetzen. Weiterhin sind Vorgaben zum Tilgungszeitraum beziehungsweise zur maximalen Laufzeit (Amortisationsanforderung), Schuldendienstfähigkeit (DSTI, DSCR) und zur Obergrenze für das „Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und Einkommen“ (DTI) möglich. Die Instrumente können einzeln oder in Kombination eingesetzt werden und auf nach bestimmten Kriterien ausgewählte Neukredite begrenzt werden. Die BaFin wird zudem ermächtigt, Freikontingente und Bagatellgrenzen festzulegen. Kredite für „Vorhaben der sozialen Wohnraumförderung und die Renovierung von Wohnimmobilien sowie Anschlussfinanzierungen“ sind laut Entwurf von der Neuregelung nicht betroffen.

Die Änderungen zur Klarstellung der Kreditwürdigkeitsprüfung betreffen das BGB, das Einführungsgesetz zum BGB und das KWG. Vorgesehen sind Verweise auf die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, um den Anwendungsbereich klarer zu fassen. Ebenfalls mit Verweis auf die Richtlinie sollen die Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit deutlicher gemacht werden. Bundesjustizministerium und Bundesfinanzministerium sollen in Zukunft zudem gemeinsam Verordnungen mit Leitlinien für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erlassen können. (AZ)

Quelle: Meldung Heute im Bundestag

www.bundestag.de

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