Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern keinen Auslandsschutz bieten

Betriebskrankenkassen dürfen keine Verträge mit privaten Versicherern zur Gewährleistung eines weltweiten Krankenversicherungsschutzes für ihre Versicherten abschließen. Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 31. Mai 2016 im Verfahren BKK PricewaterhouseCoopers gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden (Aktenzeichen: B 1 A 2/15 R).

Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Die klagende Krankenkasse schloss einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem privaten Krankenversicherer, um ihren Mitgliedern und deren familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Klägerin aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Das Landessozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Gruppenversicherungsvertrag sei kein Geschäft zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener oder zugelassener Aufgaben der Krankenkassen.

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin habe mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen übernommen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehle. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, sei unzulässig.

Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht

www.bundessozialgericht.de

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