Grundsatzurteil zur Rückforderung von Ausschüttungen

Hunderte Anleger hatten sich Ende der neunziger Jahre und Anfang des neuen Jahrtausends an Kommanditgesellschaften beteiligt, die Containerschiffe einer Hamburger Reederei finanzierten. Den Anlegern bot sich eine Kombination aus der Investition in die sich damals im Aufwind befindliche Containerschifffahrt verbunden mit einem attraktiven Steuersparmodell, so heißt es in einer Pressemitteilung der Kanzlei Rechtsanwälte Klemm & Partner. Das eingesetzte Kapital sollte nebst hoher Rendite über einen Zeitraum von 15 Jahren an die Anleger ausgekehrt werden.

Anfangs lief alles nach Plan: Die Beteiligungsgesellschaft leistete Ausschüttungen an die Anleger. Keiner der Anleger kam auf die Idee, diese Ausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen irgendwann zurückzahlen zu müssen. Nach der Weltwirtschaftskrise und dem daraus folgenden Einbruch der Charterraten wurde der Fonds notleidend. Im Wege eines Sanierungskonzepts wurden die Gesellschafter aufgefordert, als angeblich „einzigem Ausweg“ freiwillig Kapital nachzuschießen und ihre Einlage zu erhöhen. Mit den so eingenommenen drei Millionen Euro schleppte sich der Fonds einige Jahre weiter, bis wieder fällige Kredite nicht bedient werden konnten.

Die neue Idee lautete: Die in den guten Jahren an die Anleger gezahlten Ausschüttungen seien Darlehen gewesen, die nach Kündigung zurückgefordert werden könnten. In den gerade von norddeutschen Fonds häufig verwandten Gesellschaftsverträgen fand sich nämlich im Kleingedruckten der Satz: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“

Dennoch hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die erste Rückzahlungsklage mit Grundsatzurteil vom 28. September 2016 (Aktenzeichen 9 U 40/16) als unbegründet abgewiesen. Denn der Gesellschaftsvertrag enthielt weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei der Bezeichnung als Darlehen um eine reine Buchungsanweisung handelt.

Rechtsanwalt Markus Illmer aus der Kanzlei Rechtsanwälte Klemm & Partner: „Viele Privatleute haben in Schiffsfonds viel Geld versenkt, das ihnen heute oder im Alter fehlt. Wir sind froh, jetzt dieses Urteil erzielt zu haben. Die Urteilsbegründung hat für viele andere Fonds Relevanz. Der Privatanleger ist nicht jeder ,Sanierungsidee‘ einer Fondsgeschäftsführung schutzlos ausgeliefert.“

Quelle: Pressemitteilung Klemm und Partner

Rechtsanwälte Klemm & Partner ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Hamburg. (mb1)

www.klemmpartner.de

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