IDW kritisiert zu kurze Bewertungsparameter bei Pensionsrückstellungen

Das Bundeskabinett hat am 27. Januar 2016 einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Darin wird unter anderem der Niedrigzinssituation durch Anpassungen von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen Rechnung getragen. So wird die Durchschnittsberechnung von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2015 enden, darf aber rückwirkend angewendet werden. Sie steht damit wahlweise auch für Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 offen. „Abweichend vom Kabinettsentwurf sind wir allerdings der Auffassung, dass eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf 15 Jahre besser geeignet wäre“, so Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW).

Der bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahre ermittelt und liegt zum 31. Dezember 2015 bei rund 3,9 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 Prozent, ohne dass auf der Aktivseite Wertsteigerungen aus Zinsänderungen entsprechend gezeigt werden dürfen. Der niedrige Rechnungszins führe daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen und verzerre die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.

Aus Sicht von Naumann würde eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf 15 Jahre die Unternehmen nachhaltiger entlasten. Dies sei auch theoretisch begründbar, denn es entspräche der durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter eines Unternehmens. Dem IDW zufolge würde sich zudem eine Zinsfestschreibung – beispielsweise auf 4,5 Prozent –anbieten, wenn man nicht grundsätzlich am Modell eines variablen Zinssatzes festhalten will. Es sei - auch international - anerkannt, dass Bewertungsschwankungen, die lediglich auf Zinsbewegungen basieren, keinen wirtschaftlichen Aussagewert haben, soweit das Geschäftsmodell auf Halten und nicht auf einen Handel der zinsreagiblen Aktiva und Passiva angelegt ist.

Bewertungsgewinne, die durch die Neuregelung entstehen, sollen nach dem Regierungsentwurf nicht für Ausschüttungen zur Verfügung stehen. Diese Überlegung ist aus Sicht des IDW im Sinne der angestrebten Stärkung der Unternehmen nachvollziehbar. Allerdings sehe der jetzige Vorschlag eine dauerhafte Parallelberechnung und damit kontinuierliche Neuermittlung eventuell ausschüttungsgesperrter Beträge vor. Dies ist nach Auffassung des IDW übermäßig komplex. „Eine einmalige Ermittlung des Differenzbetrags aus der Bewertungsanpassung und dessen pauschale ratierliche Auflösung würde die Bürokratiebelastung für die Unternehmen deutlich eingrenzen“, sagt Naumann.

Quelle: Pressemitteilung IDW

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vereint Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Deutschlands auf freiwilliger Basis. Das IDW ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck gemäß Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Der Sitz des IDW ist in Düsseldorf. Das Unternehmen zählt 82,93 Prozent aller Wirtschaftsprüfer zu seinen Mitgliedern. (JF1)

www.idw.de

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