Immobilienverband IVD Nord zur Bewertungs-Änderung bei Erbschaften

Aktuell wird der Eindruck vermittelt, dass Erbschaften von Immobilien sich ab 2023 deutlich verteuern werden. Es wird vielfach suggeriert, dass sich Bewertungsverfahren oder gar Steuersätze vollständig geändert haben. Darauf verweist der Immobilienverband IVD Nord.

Grundlage der Überlegungen ist das Anfang Dezember veröffentlichte Jahressteuergesetz (2023). Dazu erklärt Mathias Vieth, stellvertretender Vorsitzender des IVD Nord und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: „Der Gesetzgeber hat weder das Bewertungsverfahren, noch die Steuersätze angepasst. Vielmehr wurden zunächst die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt. Konkret sieht die Regelung des Gesetzes vor, dass die Bewertung sich – wie bisher auch – am Verkehrswert orientiert.“ In den meisten Fällen werde dieser im Vergleichswertverfahren auf der Grundlage von statistisch ermittelten Formeln, die die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ermitteln, festgestellt. In Gebieten, in denen keine ausreichende Zahl von Vergleichsfällen vorhanden sind, erfolge die Bewertung im Sachwertverfahren. Da der vorläufige Sachwert nicht die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt widerspiegele, wird er mithilfe von Marktanpassungsfaktoren (Sachwertfaktoren), die ebenfalls von den Gutachterausschüssen ermittelt werden sollen, zum Verkehrswert geführt. Nur in den Fällen, in denen weder Vergleichsfaktoren noch Sachwertfaktoren vorliegen, erfolge die Anpassung mit Wertzahlen nach Anlage 25 zu § 191 Satz 2 BewG (Bewertungsgesetz). Nur diese Wertzahlen seien mit dem Jahressteuergesetz angehoben worden.

Vieth: „Selbstverständlich basieren auch diese Rechengrößen auf historischen Werten und können daher im Einzelfall zu einem zu hohen Wertansatz führen. Wie bisher auch hat jeder Steuerpflichtige jedoch die Möglichkeit dem Finanzamt nach § 198 BewG durch die Vorlage eines Wertgutachtens eines qualifizierten Sachverständigen nachzuweisen, dass der vom Finanzamt ermittelte Wert über dem angemessenen Verkehrswert liegt. Insbesondere bei Gebäuden mit Schäden und Mängeln kann dieser Weg zu einer deutlich verminderten Steuer führen.“ Insgesamt bleibe festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2023 versuche die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in einer wirtschaftlich vernünftigen Form umzusetzen. Dabei werden laut IVD Nord bisher vom Gesetzgeber ungewollte und unbewusst entstandene vermeintliche Vorteile im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes beseitigt. (DFPA/mb1)

Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft.

www.ivd-nord.de

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