Inkrafttreten der PRIIPs-Verordnung könnte verschoben werden

Das Europäische Parlament hat am 14. September 2016 einen Entwurf der Europäischen Kommission für Level-2-Maßnahmen zur PRIIPs-Verordnung abgelehnt. Es folgt damit seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON), der Anfang September einstimmig empfohlen hatte, Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der PRIIPs-Verordnung durch technische Regulierungsstandards zu erheben und die Kommission aufzufordern, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem die Bedenken berücksichtigt werden. Darüber hinaus hatte ECON der Kommission nahegelegt, das Inkrafttreten der PRIIPs-Regulierung zu verschieben, damit sie von den Marktteilnehmern erst dann anzuwenden ist, wenn die technischen Regulierungsstandards in Kraft getreten sind.

Die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products, kurz PRIIPs) (EU-Verordnung Nr. 1286/2014 vom 26. November 2014) gilt ab dem 31. Dezember 2016 in den EU-Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Umsetzung des jeweiligen nationalen Gesetzgebers bedarf. Künftig sollen Verbraucher in der EU für alle „verpackten Finanzprodukte“ wie Investmentfonds, kapitalbildende Lebensversicherungen und Zertifikate ein einheitliches Informationsblatt nach dem Vorbild des Key Investor Document (KID) erhalten. Dieses ist für Publikumsfonds durch die OGAW- bzw. UCITS-Richtlinie bereits seit Mitte 2011 vorgeschrieben.

Die EU-Kommission hatte am 30. Juni 2016 eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der PRIIPs-Verordnung durch technische Regulierungsstandards für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente verabschiedet. ECON ist der Auffassung, dass die in der delegierten Verordnung festgelegten Vorschriften – sollten sie nicht geändert werden – dem Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, nämlich klare, vergleichbare, verständliche und nicht in die Irre führende Informationen über PRIIP für Kleinanleger bereitzustellen, entgegenstehen. Unter anderem sei die Methode, die von der Kommission zur Berechnung künftiger Performance-Szenarien herangezogen wird, nicht frei von Fehlern.

Die EU-Kommission wird nun neue technische Regulierungsstandards zur Umsetzung der PRIIPs-Regulierung vorschlagen und über eine mögliche Verschiebung entscheiden müssen. Kommt es zu keiner Verschiebung, gilt die PRIIPs-Verordnung (Level 1) unmittelbar und ohne weitere Konkretisierung durch Level-2-Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2016.

Quelle: Pressemitteilung EU-Parlament, eigene Recherche

Das Europäische Parlament ist eines der beiden gesetzgebenden Gremien der EU. Zusammen mit dem Rat kann es Legislativvorschläge annehmen und ändern und über den EU-Haushalt entscheiden. Zudem überwacht es die Arbeit der EU-Kommission und der anderen EU-Einrichtungen. (jpw1)

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