Kein Solvency II für kleine Versicherungsunternehmen

Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG 2016 unterliegen nicht den Anforderungen der Solvency II-Richtlinie (2009/138/EG). Sie bedürfen einer entsprechenden Feststellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sofern diese zuständige Aufsichtsbehörde ist, dass sie als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen sind. Dies teilte die BaFin in einer Auslegungsentscheidung mit. Die Feststellung kann erst nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgen. Pensionskassen, Pensionsfonds und Sterbekassen bedürfen keiner entsprechenden Feststellung.

Die Feststellung erfolgt von Amts wegen, sofern der BaFin die hierfür erforderlichen Informationen bekannt sind. Um das Feststellungsverfahren für die betroffenen Erstversicherungsunternehmen mit einem unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vertretbaren Aufwand durchzuführen, sei es hilfreich, wenn Erstversicherungsunternehmen, die das Vorliegen der Voraussetzungen eines kleinen Versicherungsunternehmens im Sinne von § 211 VAG 2016 bei sich als gegeben ansehen und auch als solches angesehen werden wollen, Unterlagen durch den Vorstand bei der BaFin einreichen.

Das Muster einer entsprechenden Erklärung hat die BaFin der Mitteilung beigefügt.

Quelle: Auslegungsentscheidung BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. (AZ)

www.bafin.de

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