Keine Pflicht zur umfassenden Prüfung der gesamten Versicherungssituation des Kunden
Aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ergibt sich „zugunsten“ des Versicherungsmaklers, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das von seinem Kunden ihm zur Prüfung bzw. Optimierung aufgegebene Risiko bzw. Objekt bezieht. Hingegen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. So lautet der Tenor einer maklerfreundlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21. Mai 2015 (Aktenzeichen: 18 U 132/14).
Das Pflichtenprogramm des Versicherungsmaklers beschränkt sich aus Sicht des OLG Hamm, wenn keine abweichenden Abreden vorliegen, auf das konkrete Absicherungsanliegen des Kunden und die in diesem Zusammenhang dem Makler erkennbaren weiteren Absicherungsbedürfnisse.
Wendet sich der Kunde also zur Absicherung eines speziellen Risikos an den Makler, bezieht sich der Maklervertrag nicht ohne weitere Anhaltspunkte auch auf andere Versicherungsangelegenheiten des Kunden. Dem Makler nicht zur Prüfung aufgegebene – erst recht nicht ihm unbekannte – Risiken können demzufolge keine entsprechenden vertraglichen Beratungs- und Betreuungspflichten auslösen.
Der Versicherungsmakler schuldet grundsätzlich nur eine Risikoanalyse und Bedarfsermittlung für das vom Maklerkunden namhaft gemachte Objekt beziehungsweise Risiko und muss das Versicherungsanliegen anhand der ihm mitgeteilten Umstände korrekt erfassen. Soweit im Einzelfall erkennbarer Anlass besteht, muss der Versicherungsmakler seine Bedarfsermittlung und Empfehlungen auch auf solche Objekte und Risiken erstrecken, die ersichtlich vom konkreten Absicherungsinteresse seines Kunden erfasst sind. Das heißt, bei augenfälligen Sachverhalten, können Makler insoweit entsprechende Erkundungs- sowie Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden treffen. (JF1)
Quelle: Gerichtsentscheidung OLG Hamm