Kick-Back-Rechtsprechung ist restriktiv auf Kapitalanlageberatungen anzuwenden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (Aktenzeichen: XI ZR 247/12) festgelegt, dass bei Finanzierungsverträgen im Gegensatz zu Kapitalanlageberatungen keine Aufklärungspflicht über fließende Provisionen besteht.

Das BGH-Urteil erfolgte, nachdem ein Kläger eine Bank wegen fehlender Aufklärung über Provisionen im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung auf Schadensersatz verklagte und in Anspruch nehmen wollte. Der Kläger hatte im Dezember 1995 mit einem Tochterunternehmen der Beklagten einen Teilfinanzierungsvertrag über 600.000 D-Mark abgeschlossen. Die Tilgung des Darlehens sollte zur Endfälligkeit am 1. Dezember 2015 in voller Höhe durch eine abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen, die ein Mitarbeiter der beklagten Bank empfohlen hatte. Die Bank erhielt von der Versicherung für die Vermittlung der Lebensversicherung eine Vermittlungsprovision, ohne dies dem Kläger mitzuteilen.

Während das Landgericht Konstanz der Schadensersatzklage stattgab, wies das Berufungsgericht Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Klage vollumfänglich ab. Da das Berufungsgericht ließ die Revision bezüglich der Frage, ob eine Bank darauf hinweisen müsse, dass sie für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags, der zur Gegenfinanzierung eines Darlehens diene, eine Provision erhalte, zu. Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts. Dieses hatte zur Begründung seiner klagabweisenden Entscheidung ausgeführt, dass zwischen den Parteien konkludent ein Vertrag über die Beratung des Klägers hinsichtlich der Teilfinanzierung eines Bauprojekts geschlossen wurde.

Dieser Vertrag verpflichtete die Bank laut BGH allerdings nicht, über eine Provision aufzuklären, die sie für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung zur Refinanzierung des Enddarlehens erhalten würde. Eine solche Aufklärungspflicht folge nicht aus der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH. Denn diese umfasst nur die Fälle von Kapitalanlageberatungen. Hier muss über den Rückfluss von Provisionen aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen und weiteren Posten, die der Kunde über die Bank einem Dritten zahle, aufgeklärt werden.  Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf andere Fälle als die der Kapitalanlageberatung sei aber nicht vorzunehmen. Die Lebensversicherung stelle vorliegend keine Kapitalanlage dar, sondern diene der Gegenfinanzierung des endfälligen Darlehens. Im Übrigen habe der Kläger keine ausgewiesenen Aufschläge über die Bank an Dritte zu bezahlen gehabt, die sodann für ihn nicht erkennbar an die Bank zurückgeflossen seien. Weiter mache der Kläger nicht geltend, er habe sich wegen des unterlassenen Hinweises Fehlvorstellungen über den Wert der Lebensversicherung gemacht. Der BGH  macht deutlich, dass der Provisionsanspruch der Beklagten als Versicherungsvermittlerin gegen den Versicherer offensichtlich ist. „Die Zahlung einer Provision durch die Versicherung an den Vermittler entspricht einem überkommenen, allgemein bekannten Handelsbrauch, der nach überwiegend vertretener Auffassung – aufgrund einer vom Willen aller Beteiligten getragenen gleichförmigen Übung – sogar als Gewohnheitsrecht anzusehen ist“, so der Originalwortlaut des BGH-Urteils.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes

www.bundesgerichtshof.de

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