Klage von Hedgefonds gegen Porsche Holding SE ohne Erfolg
Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Berufungen von 19 Hedgefonds zurückgewiesen und damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014 bestätigt. Die Hedgefonds verlangten Schadensersatz in Höhe von noch 1,176 Milliarden Euro wegen Leerverkäufen von VW-Stammaktien, weil Porsche seit März 2008 wiederholt eine bestehende Absicht zur Übernahme von VW geleugnet habe.
Zentral ist der Vorwurf, das Verhalten von Porsche sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) zu bewerten. Dies hat der Senat, wie zuvor schon das Landgericht, verneint. Der Anspruch aus § 826 BGB setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, einfache Vertragsverletzungen oder Gesetzesverstöße genügen regelmäßig nicht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die maßgeblichen Umstände und Indizien zu bewerten. Der Senat konnte keine grob unrichtigen Auskünfte feststellen, die eine besondere Verwerflichkeit begründen könnten. Die Pressemitteilung der Porsche-Holding vom 10. März 2008 sei allenfalls doppeldeutig gewesen und auch durch Analysten unterschiedlich interpretiert worden. Die angeblichen Auskünfte des „Investor Relations Manager“ der Porsche-Holding seien nicht sittenwidrig gewesen. Dass die Kontaktaufnahme durch die Klägerinnen erfolgt sei, spreche gegen eine zielgerichtete Desinformation durch Porsche. Die Auffassung der Klägerinnen führe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen faktischen Zwang zur Offenlegung von Unternehmensgeheimnissen ihnen gegenüber.
Zudem sei die beabsichtigte Ausnutzung eines so erlangten Wissens im Zuge von Leerverkäufen zu Lasten der Klägerinnen in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus seien weder ein Schädigungsvorsatz der Beklagten, noch die Ursächlichkeit angeblicher Falschinformationen für bestimmte Verkäufe, noch eine bestimmte Schadenshöhe feststellbar.
Andere Anspruchsgrundlagen wie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20a WpHG beziehungsweise §§ 37b und c WpHG, oder kartellrechtliche Ansprüche nach §§ 33 Abs. 1, 3 GWB mit Art. 102 AEUV wurden vom Gericht verneint. Die Revision wurde nicht zugelassen. (AZ)
Quelle: Pressemitteilung OLG Stuttgart