Kreditwesengesetz: Ausnahmen für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge des Inkrafttretens des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes eine Aktualisierung des Merkblattes „Hinweise zur Bereichsausnahme für Kapitalverwaltungsgesellschaften“ veröffentlicht. Mit dem sogenannten OGAW-V-Umsetzungsgesetz ist im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auch ein Rahmen für die Darlehensvergabe durch alternative Investmentfonds (AIF) geschaffen worden. Dies führte zu Änderungen bei den Ausnahmetatbeständen des Kreditwesengesetzes (KWG) für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG).
Die in diesem Zusammenhang am 18. März 2016 in Kraft getretenen Änderungen machten eine Überarbeitung des Merkblattes notwendig. Insbesondere wurde ergänzt, dass AIF, deren Investmentstrategie in dem durch das KAGB gesteckten Rahmen auch die Gewährung von Gelddarlehen umfasst, nicht den Bestimmungen des KWG unterliegen.
Gleichzeitig wurde klargestellt, dass zugelassene intern verwaltete KVGen ausschließlich die kollektive Vermögensverwaltung - also die Verwaltung des eigenen Investmentvermögens - ausüben dürfen oder extern verwaltete Investmentgesellschaften, daneben ausschließlich bestimmte, in § 20 Absatz 2 und 3 KAGB abschließend aufgeführte Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen dürfen. In diesen Fällen gelten die Gesellschaften nicht als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG und müssen die Bestimmungen des KWG nicht beachten. (JF1)
Quelle: Newsletter BaFin