Kündigung nicht voll besparter Bausparverträge rechtswidrig
Mit Urteil vom 12. November 2015 hat das Landgericht (LG) Stuttgart (Aktenzeichen: 12 O 100/15) entschieden, dass die Kündigung von nicht voll besparten Bausparverträgen auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife grundsätzlich rechtswidrig ist. Nach Ansicht der Kammer liegt kein Missbrauch des Vertragskonstrukts als reiner Sparvertrag vor, noch überwiege das Interesse der Bausparkasse an einer vorzeitigen Kündigung der Verträge.
Das LG Stuttgart erteilte Rechtsansichten eine Absage, wonach zumindest nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife eine Kündigung gemäß §§ 488 ff. BGB möglich sein soll. Vielmehr stellte die zuständige Kammer klar, dass bei nicht voller Besparung kein „Empfang“ eines Darlehens - wobei die Bausparkasse in der Ansparphase die Position des Darlehensnehmer, der Bausparkunde jene des Darlehensgebers einnimmt - im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, der die Kündigungsmöglichkeiten nach Darlehensrecht eröffnen könnte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung MPH Legal Services
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