Kündigung von Bausparverträgen: Jetzt entscheidet Deutschlands höchstes Gericht

In den vergangenen Jahren haben einige Bausparkassen gut verzinste Bausparverträge mit dem Argument gekündigt, dass der Vertrag seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sei. Die Bausparkassen beriefen sich dabei auf § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB, der das ordentliche Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers regelt. Ob diese Rechtsnorm tatsächlich bei Bausparverträgen anwendbar ist, wird am 21. Februar 2017 der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Das Landgericht Stuttgart als erste Instanz hatte im vom BGH zu entscheidenden Fall der Bausparkasse Recht gegeben und die Klage einer Bausparerin auf Fortsetzung des Bausparvertrags abgewiesen. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte Erfolg. Das OLG hat mit Urteil vom 4. Mai 2016 (Aktenzeichen: 9 U 230/15) entschieden, dass die Bestimmung des § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung findet. Dagegen hatte die beklagte Bausparkasse Revision zum BGH eingelegt.

Neben dem OLG Stuttgart haben das OLG Bamberg (Urteil vom 10. August 2016, Aktenzeichen: 8 U 24/16) und das OLG Karlsruhe (Urteil vom 8. November 2016, Aktenzeichen: 17 U 185/15) bislang entschieden, dass § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB nicht auf Bausparkassen anwendbar ist beziehungsweise, dass das Erreichen der sogenannten Zuteilungsreife nicht mit dem vollständigen Empfang des Darlehens gleichzusetzen sei. Das OLG Hamm, das OLG Celle, das OLG Frankfurt und das OLG Köln haben dagegen entschieden, dass die Bausparkassen berechtigt sind, die Verträge nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB nach Erreichen der Zuteilungsreife zu kündigen.

Quelle: Rechtstipp Kanzlei Föhr Adam & Mehlig

Die Rechtsanwaltskanzlei Föhr Adam & Mehlig aus Bühlertal ist unter anderem auf das Rechtsgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. (JF1)

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