Lebensversicherer muss Auskunft über Bewertungsreserven geben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zusteht, wenn er geltend macht, ihm stehe eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve zu (Urteil vom 2. Dezember 2015, Aktenzeichen IV ZR 28/15). Dieser Auskunftsanspruch, der dem Urteil zufolge keine Rechnungslegung umfasst, ergebe sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Sein Umfang richte sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wobei auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers zu berücksichtigen sein könne.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung auf die Vorschrift des § 153 VVG ab, nach der dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zusteht. Der Versicherer hat die Bewertungsreserven demnach jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig, wie der BGH in seinem Urteil ausführt. Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich laut BGH danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen.

Der Bund der Versicherten (BdV) bezeichnet das Urteil in einer Stellungnahme als „überraschend“. Noch im Februar habe der BGH in einem anderen Fall einen Auskunftsanspruch zu den Bewertungsreserven verneint (Aktenzeichen IV ZR 213/14). Nun habe das Gericht klargestellt, dass dies nur ein Einzelfall war. „Es war überfällig, dass Versicherte das Recht auf Informationen zu den Bewertungsreserven bekommen. Jetzt müssen nur noch die politisch getriebenen gesetzlichen Kürzungen der Bewertungsreserven vom Tisch“, erläutert Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Er weist darauf hin, dass stets zu überprüfen sei, welche konkreten Informationen vom Versicherer herauszugeben sind. „Zukünftig haben mehr Verbraucher die Chance zu verstehen, wie sich die Beteiligung an den Bewertungsreserven ergibt“, so Kleinlein abschließend.

Quellen: Urteil des BGH vom 2. Dezember 2015, Pressemitteilung BdV

Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) ist eine unabhängige und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation. Der Verein wurde 1982 gegründet und zählt mehr als 52.000 Mitglieder. (jpw1)

www.bundderversicherten.de

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