Lloyd Financial Service Treuhand hat keine § 32-KWG-Zulassung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der Lloyd Financial Service Treuhand (LLFS) keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht bislang nicht unter der Aufsicht der BaFin.

LFFS bietet auf ihrer Website Interessenten „als Service unserer Treuhanggesellschaft die Kapitalsicherung und Kapitalverwaltung“ an. In diesem Zusammenhang gibt das Unternehmen an, aktuell 7.000 Investoren zu betreuen, die sich mit einem Eigenkapital von über 1,5 Milliarden Euro an insgesamt 140 Aktienfonds und Anleihen beteiligt hätten.

Laut BaFin hat das Unternehmen keine zustellungsfähige Adresse im Inland. Das auf der Website im Impressum angegebene Postfach in Frankfurt sei tatsächlich nicht auf das Unternehmen registriert. Die BaFin kann danach nicht ausschließen, dass das Unternehmen Bankgeschäfte betreibt beziehungsweise Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG bedürfen. (JF1)

Quelle: Homepage BaFin

www.bafin.de

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