„Lloyd Flottenfonds X“: Musterfeststellungsantrag zur Prospekthaftung zulässig
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Hahn Rechtsanwälte ist der Auffassung, dass der Prospekt des „Lloyd Flottenfonds X“ fehlerhaft ist und hat daher bereits mehr als zehn Musterverfahrensanträge nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eingereicht. Ein erster Musterfeststellungsantrag ist jetzt vom Landgericht München I für zulässig erachtet und bekannt gemacht worden. Eine Veröffentlichung wird in Kürze im elektronischen Bundesanzeiger (Klageregister) erfolgen.
In dem beim Landgericht München I geführten Klageverfahren macht der Kläger gegen die Bank Comdirect Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Aufgrund des abgeschlossenen Beratungsvertrages hafte die Bank insbesondere auch dann, wenn sie das Produkt nicht ausreichend mit (bank-) üblichem kritischen Sachverstand geprüft und über vorhandene Prospektfehler nicht aufgeklärt hat.
„Wir gehen davon aus, dass zeitnah auch weitere neun Musterfeststellungsanträge bekannt gemacht werden“, erläutert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn. In diesem Fall wird es im weiteren Verlauf einen Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht geben. Das Oberlandesgericht selbst bestimmt sodann den Musterverfahrenskläger beziehungsweise ein Musterverfahren und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.
„Leider können wir den Anlegern des ,Lloyd Flottenfonds X‘ nicht empfehlen, die Bestimmung des Musterklägers abzuwarten, da die Schadensersatzansprüche bis dahin verjährt sein werden“, so Brockmann. Zu beachten sei die zehnjährige Höchstverjährungsfrist, die mit dem Zeichnungsdatum zu laufen beginnt, spätestens mit der Annahme durch die Treuhandgesellschaft.
Quelle: Pressemitteilung Hahn Rechtsanwälte
Die Hahn Rechtsanwälte PartG mbH ist auf die Vertretung von Privatanlegern, Family Offices und institutionellen Anlegern im Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht spezialisiert. Die Kanzlei unterhält Standorte in Hamburg, Bremen und Stuttgart. (JF1)