Poolanbindung: Selbstständige Versicherungsmakler sind rentenversicherungspflichtig

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen: L 1 R 679/14) entschieden, dass selbstständige Versicherungsmakler in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber sind laut Gericht nicht die Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger unter anderem die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.

Der Träger der Rentenversicherung hat den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Einschätzung - wie schon in erster Instanz das Sozialgericht Landshut - bestätigt. Entscheidend dafür ist, dass der Kläger wirtschaftlich von dem Maklerpool abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlangt der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich ist er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen.

Laut LSG steht und fällt das Geschäftsmodell mit der Anbindung an den Maklerpool. Der Versicherungsmakler bedürfe damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung Bayerische Sozialgerichtsbarkeit

www.lsg.bayern.de

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