Mietrechtsnovelle im Rechtsausschuss des Bundesrats

In seiner Sitzung von 12. März hat der Rechtsausschuss des Bundesrats zum Entwurf des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) Stellung genommen. Dabei empfiehlt er dem Bundesrat auf der Sitzung am 21. März keinen Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 2 Grundgesetz zu stellen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die Bundesregierung aufzufordern, für eine praxistaugliche Ausgestaltung der im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG1954) enthaltenen Regelungen zur unangemessenen Mietpreisüberhöhung Sorge zu tragen. Es handele sich hierbei nach wie vor um ein notwendiges Instrument zum Schutz der Mieter vor überhöhten Mieten.

Die Überarbeitung dieser Norm sei auch nicht durch die im Mietrechtsnovellierungsgesetz vorgesehenen Neuregelungen im BGB zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete entbehrlich geworden. Da hiernach selbst der vorsätzlich handelnde Vermieter eine gesetzeswidrig überhöhte Miete nur zurückzahlen muss, wenn der Mieter einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist (§ 556g Absatz 2 Satz 1 BGB), seien zum Schutz der Mieter weitere Regelungen im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geboten. (AZ)

Quelle: Drucksache des Bundesrats

www.bundesrat.de

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