"MiFID II-Umsetzung zementiert Benachteiligung der unabhängigen Anlageberatung"

Die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Transparenz und Integrität der Märkte und des Anlegerschutzes (MiFID II)stößt bei Verbraucherschutzverbänden auf Kritik. Ende März hatten Bundestag und Bundesrat die Umsetzung in deutsches Recht durch das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz beschlossen, das am 3. Januar 2018 in Kraft tritt. „Die EU-Richtlinie sollte nach der Finanzkrise 2009 für mehr Transparenz und Integrität sorgen. Aber im Bereich der Geldanlageberatung ist das auch aus unserer Sicht kaum gelungen“, sagt Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender der auf unabhängige Anlageberatung spezialisierten Quirin Privatbank in Berlin.

Kann eine Bank unabhängig und objektiv beraten, wenn sie für die Beratung nicht vom Kunden bezahlt wird, sondern stattdessen Provisionen der vermittelten Produktanbieter dafür annimmt? „Diese entscheidende Frage zielt auf den fundamentalen Unterschied zwischen einer wirklich unabhängigen Anlageberatung und einer provisionsorientierten Beratung. Und in dieser Frage hat sich der deutsche Gesetzgeber leider nicht zu einem klaren Standpunkt durchringen können“, so Schmidt. Banken werden sich daher auch nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2018 in Deutschland durch Provisionen der Produktanbieter für die Beratung bezahlen lassen können. Wer solche Zuwendungen ablehnt und sich nur vom Kunden entlohnen lässt, werde laut Gesetz als „unabhängiger Honorar-Anlageberater“ qualifiziert.

 „Wie missverständlich diese Bezeichnung in der Bevölkerung ankommt, hat das Bundesjustizministerium selbst in einer Studie im November 2016 ermittelt“, sagt Schmidt. So wird laut Studie mit dem Begriff ,Honorar-Berater‘ primär eine sehr teure Beratung verbunden, die sich nicht jeder leisten könne. „Die Empfehlung der Studie war daher die Bezeichnung ,unabhängiger Berater‘ zu verwenden, um das Freisein von jeglichen Provisionsinteressen klar zu machen“, weiß Schmidt und bedauert, dass dieser Vorschlag im neuen Gesetzentwurf nicht berücksichtigt wurde. Damit sei Deutschland von gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen beiden Geschäftsmodellen nach wie vor meilenweit entfernt. „Wichtig ist, dass neben der Legaldefinition für den ,unabhängigen Honorar- Anlageberater‘ jetzt wenigstens auch eine Definition für den nicht-unabhängigen (Provisions)-Berater folgt“, so Schmidt.

Künftig würden provisionsbezahlte Bankberater ihre Kunden zwar aufklären müssen, von wem und was sie genau für ihre Vermittlung vereinnahmen und wie das die Rendite der Geldanlage des Kunden beeinträchtigt. Dies gelte aber lediglich für „Zuwendungen von Dritten“ und damit nur für Provisionen nicht für sonstige Vertriebsanreize. Die exakten Ausführungsbestimmungen dazu überantwortet das neue Gesetz zudem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die sie bis Januar 2018 erlassen kann. Schmidt: „Die BaFin hat damit eine wichtige Rolle, die von der EU angestrebte vermehrte Transparenz und Integrität bei der Beratung von Geldanlegern zu kontrollieren und den Anlegerschutz zu erhöhen.“

Quelle: Pressemitteilung Quirin Bank

Die Quirin Bank AG betreibt Bank- und Finanzgeschäfte in zwei Geschäftsfeldern: Anlagegeschäft für Privatkunden (Honorarberatung) sowie Beratung bei Finanzierungsmaßnahmen auf Eigenkapitalbasis für mittelständische Unternehmen (Unternehmerbank). Das Finanzinstitut im Jahr 1998 gegründete Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Berlin. (JF1)

www.quirinbank.de

Zurück

Recht

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt