Mittelverwendungskontrolleur haftet Kapitalanlegern für Zeichnungsschaden

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteilen vom 15. Januar 2016 und 19. Februar 2016 (Aktenzeichen: 8 U 1265/14; 8 U 1266/14; 8 U 1267/14 und 8 U 1268/14) entschieden, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die als Mittelverwendungskontrolleur tätig war, auf Schadensersatz wegen Zeichnung einer Fondsbeteiligung haftet, wenn der Anleger nicht auf erhebliche regelwidrige Auffälligkeiten und prospektwidrige Umstände hingewiesen wurde.

In den den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen hatten sich hunderte von Anlegern aus ganz Deutschland an Geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die Gewinne durch An- und Verkauf von Immobilien in den Vereinigten Arabischen Emiraten, insbesondere im Emirat Dubai, erzielen sollten. Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war für die Fondsgesellschaften als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Ein Mittelverwendungskontrolleur ist eine Person, die zu überwachen hat, ob die Einlagen der Anleger von der Fondsgesellschaft gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags verwendet werden. In den mit den Fondsgesellschaften geschlossenen Mittelverwendungskontrollverträgen war nur die Kontrolle der deutschen Fondskonten vorgesehen, wohingegen die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften mit einer doppelten und objektbezogenen Mittelverwendungskontrolle warben. Der Mittelverwendungskontrolleur kontrollierte die Fondsgelder auf den deutschen Konten nur eingeschränkt; eine Mittelverwendungskontrolle in Dubai fand nicht statt.

Das Landgericht hatte in zahlreichen Fällen die Schadensersatzklagen bereits deshalb abgewiesen, weil die Anleger keine eigenen Rechte aus den Mittelverwendungskontrollverträgen herleiten könnten.

Auf die Berufung der Anleger hat der achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz den Mittelverwendungskontrolleur nunmehr verurteilt, den Anlegern Schadensersatz zu zahlen. Nach Auffassung des Gerichts schützen die Mittelverwendungskontrollverträge aufgrund ihres konkreten Wortlauts und ihres Zwecks (auch) die Anleger. Der Mittelverwendungskontrolleur hätte die Anleger vor der Zeichnung darüber aufklären müssen, dass ihm die mit den Fondsgesellschaften vereinbarte Mittelverwendungskontrolle von vornherein keine ausreichende Handhabe bieten konnte, eine Veruntreuung der Einlagen zu verhindern. Es bestanden erhebliche regelwidrige Auffälligkeiten und prospektwidrige Umstände (Widersprüche zwischen Mittelverwendungskontrollvertrag und Emissionsprospekt, nur widerrufliche Kontovollmacht des Mittelverwendungskontrolleurs, keine Einflussmöglichkeit  des Mittelverwendungskontrolleurs auf die Fondsgelder in Dubai). Während der Mittelverwendungskontrolleur den konzeptionell angelegten Widerspruch zwischen  Emissionsprospekt und Mittelverwendungskontrollvertrag kennen musste, konnte der durchschnittliche Kleinanleger auch bei sorgfältiger Lektüre des Emissionsprospekts die Widersprüche und Unklarheiten nicht hinreichend deutlich erfassen. Infolge der unterlassenen Aufklärung hat der Mittelverwendungskontrolleur die geschädigten Anleger so zu stellen, wie sie stünden, als ob sie den Fondsgesellschaften nicht beigetreten wären (sogenannter Zeichnungsschaden: Einlagesummen abzüglich etwaiger Ausschüttungen). (JF1)

Quelle: Pressemitteilung OLG Koblenz

www2.mjv.rlp.de

Zurück

Recht

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt