Musterfeststellungsklage: Gesetzentwurf benachteiligt Verbraucher

Nach Überzeugung der Rechtsanwälte der Kanzlei Tilp stellt der aktuelle Entwurf zum Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage in erster Linie ein generelles Schutzgesetz für die Industrie und im Speziellen ein Schutzgesetz für VW dar. Generell zu Gunsten der Industrie deshalb, weil nach dem Willen des Bundesjustizministeriums die Berechtigung zur Erhebung der Musterfeststellungsklage nur qualifizierte Einrichtungen, wie beispielsweise Verbraucherschutzorganisationen zustehen soll, nicht dagegen den betroffenen Verbrauchern selbst. Speziell zu Gunsten von VW deshalb, weil das Gesetz nach dem Willen des SPD-geführten Bundesjustizministeriums erst im Jahr 2019 in Kraft treten soll - und damit nach absolutem Ablauf aller Verjährungsfristen im Schadensfall „Dieselgate“.

Im vergangenen Wahlkampf wiederholte SPD-Parteivorsitzender und Ex-Kanzler-Kandidat Martin Schulz seine Forderung, Musterfeststellungsklagen rechtlich möglich zu machen. Nur so seien Sammelklagen gegen VW im Dieselskandal möglich. „Die wiederholten Aussagen von Herrn Schulz zur Musterfeststellungsklage kann ich mir nur durch Unwissenheit oder Scheinheiligkeit erklären“, kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp, dessen Kanzlei Tilp langjährige praktische Erfahrungen und Kenntnisse mit internationalen Sammelklagen und deutschen Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes, insbesondere Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) hat. „Wer die Berechtigung zur Erhebung einer Klage den betroffenen Verbrauchern aus der Hand nimmt, bezweckt nach meiner Überzeugung, dass das Gesetz nicht funktionieren soll. Dies belegt eindrucksvoll die seit vielen Jahren bestehende Möglichkeit von sogenannten Gewinnabschöpfungsklagen, die in der Praxis so gut wie nicht geführt werden.“

Die Kanzlei Tilp vertritt die Meinung, dass der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form abzulehnen ist. Vielmehr sollten die Regelungen des KapMuG, das in seiner gültigen Fassung auf Klagen wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen beschränkt ist, in Erweiterung seines bisherigen Anwendungsbereiches auch für sonstige zivilrechtliche Gebiete gelten. In einem ersten Schritt müsste das KapMuG ausgeweitet werden, dann bedürfe es in einem zweiten Schritt in Ruhe unter Beteiligung eines Expertengremiums, dem vor allem auch Richter mit vertiefter praktischer Erfahrung mit dem KapMuG angehören sollten, einer erneuten Novellierung. Eine Ausweitung des KapMuG ist Rechtsanwalt Tilp zufolge der richtige Ansatz, um kollektiven Rechtsschutz in Deutschland zu ermöglichen.

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei Tilp

Die Tilp Rechtsanwaltgesellschaft mbH ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Kirchentellinsfurt. (JF1)

www.tilp.de

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