Neue Schlichtungsstelle für Grunderwerb und -verwaltung eingerichtet

Damit eventuell auftretende Streitigkeiten bei privaten Bauvorhaben und Immobilienkäufen auch außergerichtlich gelöst werden können, haben die Verbände IVD und VPB den „Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung“ eingerichtet. Die neue vom Bundesamt für Justiz anerkannte Schlichtungsstelle erweitert somit das bestehende Angebot des Ombudsmannes Immobilien beispielsweise auch auf Fragen des Bauvertragsrechts. Bisher standen maklerrechtliche Fragestellungen im Vordergrund der Tätigkeit des Ombudsmannes.

Aufgabe der neuen Schlichtungsstelle ist es, Verbraucherbeschwerden neutral zu prüfen und anhand der von den Parteien schriftlich vorgebrachten Sachlage einen angemessenen, nachvollziehbaren Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten. „Ziel ist es, einen Streit durch gegenseitiges Nachgeben zu einer einvernehmlichen Lösung zu führen. Schlichten statt richten steht dabei stets im Mittelpunkt“, hebt Wolfgang Ball, Ombudsmann Immobilien, als Leitlinie seiner Tätigkeit hervor.

Wenn in Konfliktsituationen im Zuge eines Bauvorhabens oder eines Grunderwerbs der Weg des persönlichen Austauschs versperrt ist, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung wenden. Auf Grundlage einer schriftlichen Beschwerde prüft der Ombudsmann nach rechtlichen Gesichtspunkten, ob die Verbraucherbeschwerde grundsätzlich zulässig ist. Wenn dies der Fall ist, wird die Beschwerde dem betreffenden Unternehmen zur Stellungnahme übermittelt. Handelt es sich dabei um ein IVD-Mitgliedsunternehmen, ist dieses verpflichtet, sich innerhalb von vier Wochen zu dem Sachverhalt zu äußern. Diese Stellungnahme geht anschließend dem Beschwerdeführer zu, der sich nun seinerseits dazu erklären kann.

Erweist sich die Beschwerde des Verbrauchers als begründet, unterbreitet der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag, der in vielen Fällen eine außergerichtliche Einigung ermögliche. Sollte ein Verbraucher mit der Ombudsmann-Entscheidung nicht einverstanden sein, steht es ihm offen, ordentliche Gerichte anzurufen.

Die Verbände IVD und VPB weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ab dem 1. Februar 2017 Unternehmen, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, den Verbraucher darüber informieren müssen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und gegebenenfalls auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Von der Informationspflicht sind Unternehmen ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Quelle: Pressemitteilung IVD

Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft. Der IVD hat rund 6.000 Mitgliedsunternehmen, darunter Immobilienberater, Immobilienmakler, Bauträger, Immobilienverwalter, Finanzdienstleister und Bewertungssachverständige sowie weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. (JF1)

www.ivd.net

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