Neue Transparenz bei steuerlich geförderter Altersvorsorge

Verbraucher können sich zukünftig vor Abschluss eines Riester- oder Basisrentenvertrages besser über das Preis-Leistungs-Verhältnis der auf dem Markt angebotenen zertifizierten Produkte informieren. Alle Anbieter dieser Produkte müssen ab 1. Januar 2017 ein neues Produktinformationsblatt (PIB) erstellen. Dieses Blatt ist so konzipiert, dass ein Vergleich verschiedener Produkte künftig problemlos möglich ist. Es gibt vor, welche Informationen über das Produkt wo und wie zu platzieren sind. Insbesondere wird eine detaillierte Übersicht über die Kostenstruktur von den Anbietern verlangt. Das meldet das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage.

Erstmals könnten Verbraucher erkennen, wie chancen- und risikoreich das ausgewählte Produkt ist. Eine neutrale Stelle, die Produktinformationsstelle Altersvorsorge in Kaiserslautern, ordne alle Produkte einer sogenannten Chancen-Risiko-Klasse zu. Diese ist dann von den Anbietern auf den PIBs anzugeben.

Anbieter müssen auch angeben, wie hoch die Effektivkosten ihres Produktes sind. Bei der Berechnung der Effektivkosten werden renditemindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auswirken. Dies sind insbesondere die Kosten der Ansparphase, ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen. Die genaue Berechnungsmethode wurde auch von der Produktinformationsstelle Altersvorsorge verbindlich vorgegeben.

Es wird sowohl ein individuelles PIB als auch ein PIB für einen Musterkunden geben. Das individuelle PIB ist auf die persönlichen Kundendaten zugeschnitten und enthält alle relevanten Informationen des Produkts, insbesondere zu Leistungen, Kosten, Chancen und Risiken. Mit dem Muster-PIB kann sich der Verbraucher schon vor Vertragsabschluss über die auf dem Markt angebotenen Produkte informieren. Dadurch, dass alle Anbieter das Muster-PIB auf den Daten des gleichen „Muster-Kunden“ erstellen müssen, kann man die angebotenen Produkte bereits vergleichen, ohne dass dafür die Angabe von Kundendaten erforderlich ist. Diese Muster-PIBs müssen von den Anbietern im Internet bereitgestellt werden und zwar auf allen Internetseiten, auf denen sie die Produkte bewerben. (JF1)

Quelle: Homepage Bundesfinanzministerium

www.bundesfinanzministerium.de

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