Neues Gesetz zur Einlagensicherung in Kraft getreten

Am 3. Juli 2015 ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Damit hat der deutsche Gesetzgeber auf Grundlage von Entwürfen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die europäische Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Aus dem bisherigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wurden alle Bezüge zur Einlagensicherung gestrichten. Es wurde zum 3. Juli 2015 umbenannt und als Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) fortgeführt. Die gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung wurden im neuen EinSiG umgesetzt.

Die Einleger aller Kreditinstitute, einschließlich der Kunden von Sparkassen und Genossenschaftsbanken, haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro, wenn ihr Institut nicht mehr in der Lage ist, ihre Einlagen auszuzahlen. Dieser Anspruch schließt – anders als bisher – auch Konten ein, die auf die Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums lauten, wie zum Beispiel US-Dollar.

Darüber hinaus ist in besonderen Fällen für sechs Monate ab Gutschrift ein Betrag von bis zu 500.000 Euro geschützt, zum Beispiel, wenn dieser aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie stammt oder an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft ist, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand oder Kündigung.

Zudem müssen Einleger ab dem 1. Juni 2016 innerhalb von sieben Arbeitstagen entschädigt werden; die bisherige Regelung sah hier zwanzig Tage vor. Betroffene Einleger müssen die Entschädigung grundsätzlich nicht mehr beantragen. Das Einlagensicherungssystem nimmt von sich aus Kontakt zu ihnen auf. Nur, wenn der Einleger mehr als 100.000 Euro geltend machen will, muss er dies dem Einlagensicherungssystem darlegen.

Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, müssen die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme und die anerkannten Institutssicherungssysteme bis zum Jahr 2024 mindestens ein Vermögen in Höhe von 0,8 Prozent der Einlagen ansparen, die das EinSiG deckt. Die Einlagensicherungssysteme werden dadurch künftig deutlich mehr Geld für Entschädigungen zur Verfügung haben. Das Vermögen stammt aus risikoorientierten Beiträgen der Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungssysteme, die diese jährlich zu entrichten haben. Reichen die vorhandenen Mittel im Entschädigungsfall dennoch nicht aus, um alle Einleger zu entschädigen, können die Einlagensicherungssysteme bei den Instituten unmittelbar Sonderbeiträge erheben, um die erforderlichen Mittel zu erlangen. Ferner haben sie die Möglichkeit, bei Bedarf Kredite aufzunehmen. (JF1)

Quelle: Meldung BaFin

www.bafin.de

Zurück

Recht

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt