Neuregelung bei Vermittlung von Vermögensanlagen ist "wenig nachvollziehbar"
Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, durch das die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz (KWG)) geändert wurde, regelt, dass ab dem 31. Dezember 2016 die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig ist, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden (DFPA berichtete).
„Die Gesetzesänderung ist eine weitere klare Verschärfung für Vermittler von Kapitalanlagen. Die Beratung zu und Vermittlung von Vermögensanlagen im Zweitmarktgeschäft war bisher erlaubnisfrei. Dabei wird das Zweitmarktgeschäft nun nicht generell der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterworfen. Vielmehr wurde auch noch geregelt, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) solches Zweitmarktgeschäft im Rahmen der Bereichsausnahme gar nicht machen dürfen. Vor dem Hintergrund, dass Finanzanlagenvermittler grundsätzlich Vermögensanlagen beraten und vermitteln dürfen, ist das ein wenig nachvollziehbarer Eingriff des Gesetzgebers“, urteilt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.
Bei der Verschärfung allein bleibe es nicht. Korn: „Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch noch im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz festgeschrieben, dass es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften gibt. Vermittler und Zweitmarktplattformen, die in diesem Segment tätig sind, können daher ohne Erlaubnis nach § 32 KWG ihr Geschäft einstellen.“
„Das Fehlen von Übergangsvorschriften ist für betroffene Vermittler und Zweitmarktplattformen auch unter einem anderen Gesichtspunkt ärgerlich“, so Rechtsanwalt Korn weiter. „Das Gesetz wurde erst am 1. Juli 2016 veröffentlicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Betroffenen in den wenigen verbleibenden Monaten bis Jahresende die Erteilung einer entsprechenden KWG-Erlaubnis erreichen können, selbst wenn diese eine solche beantragen wollen. Vermittler sollten daher unter Inanspruchnahme spezialisierter Rechtsberater zügig prüfen lassen, ob ihr Geschäftsmodell betroffen ist und welche Handlungsmöglichkeiten ihnen noch offen stehen“, so Korn.
Quelle: Pressemitteilung GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft
Die GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. (JF1)