Neuregelung bei Vermittlung von Vermögensanlagen ist "wenig nachvollziehbar"

Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, durch das die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz (KWG)) geändert wurde, regelt, dass ab dem 31. Dezember 2016 die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig ist, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden (DFPA berichtete).

„Die Gesetzesänderung ist eine weitere klare Verschärfung für Vermittler von Kapitalanlagen. Die Beratung zu und Vermittlung von Vermögensanlagen im Zweitmarktgeschäft war bisher erlaubnisfrei. Dabei wird das Zweitmarktgeschäft nun nicht generell der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterworfen. Vielmehr wurde auch noch geregelt, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) solches Zweitmarktgeschäft im Rahmen der Bereichsausnahme gar nicht machen dürfen. Vor dem Hintergrund, dass Finanzanlagenvermittler grundsätzlich Vermögensanlagen beraten und vermitteln dürfen, ist das ein wenig nachvollziehbarer Eingriff des Gesetzgebers“, urteilt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

Bei der Verschärfung allein bleibe es nicht. Korn: „Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch noch im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz festgeschrieben, dass es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften gibt. Vermittler und Zweitmarktplattformen, die in diesem Segment tätig sind, können daher ohne Erlaubnis nach § 32 KWG ihr Geschäft einstellen.“

„Das Fehlen von Übergangsvorschriften ist für betroffene Vermittler und Zweitmarktplattformen auch unter einem anderen Gesichtspunkt ärgerlich“, so Rechtsanwalt Korn weiter. „Das Gesetz wurde erst am 1. Juli 2016 veröffentlicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Betroffenen in den wenigen verbleibenden Monaten bis Jahresende die Erteilung einer entsprechenden KWG-Erlaubnis erreichen können, selbst wenn diese eine solche beantragen wollen. Vermittler sollten daher unter Inanspruchnahme spezialisierter Rechtsberater zügig prüfen lassen, ob ihr Geschäftsmodell betroffen ist und welche Handlungsmöglichkeiten ihnen noch offen stehen“, so Korn.

Quelle: Pressemitteilung GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft

Die GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. (JF1)

www.gpc-law.de

Zurück

Recht

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt