OLG: Aufklärung bei Nettopolicen unterliegt besonderen Dokumentationspflichten

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 24. März 2016 (Aktenzeichen: 12 U 144/15) zu den separaten Vergütungsvereinbarungen bei Nettopolicen betont, dass die Beratung über Policen ohne eingerechnete Provisionen der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61, 62 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterliegt.

Im konkreten Fall hatte ein Kunde bei einem Vermittler mehrere fondsgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen. Da es sich um Nettopolicen handelte, wurden separate Vergütungsvereinbarungen geschlossen, die auch im Falle einer Stornierung der Policen weiterlaufen sollten. Nachdem der Kunde die Policen storniert hatte, stellte er die Zahlungen an den Vermittler ebenfalls ein, wogegen dieser wiederum klagte.

Das OLG betonte in seiner Begründung, dass die Vergütungsvereinbarungen an sich wirksam seien. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass Nettopolicen-Vereinbarungen per se keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen. Allerdings stünde im konkreten Fall dem Anspruch auf Fortführung der Zahlung aus der vereinbarten Vergütung ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber. Dieser resultiere aus der Tatsache, dass der Vermittler einer Nettopolice verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird.

Dieser Hinweis unterliege der besonderen Dokumentationspflicht des § 61 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 62 VVG. Auch wenn § 61 VVG von der „angebotenen Versicherung“ spricht, gebieten Sinn und Zweck der Beratungs- und Dokumentationspflichten eine Anwendung von § 61 VVG auch auf die gesonderte Vergütungsvereinbarung, so die Sicht des OLG. Sogenannte Nettopolicen seien für den Versicherungsnehmer in den Fällen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags in besonderer Weise wirtschaftlich nachteilig, weil dieser - anders als bei einer herkömmlichen Bruttopolice - auch zur Zahlung der noch nicht getilgten Abschlusskosten verpflichtet bliebe. Vorliegend kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Vermittler nicht zweifelsfrei nachweisen kann, dass er seiner Aufklärungs- beziehungsweise Dokumentationspflicht nachgekommen ist.

Die Rechtsfrage, ob die Aufklärung über eine gesonderte Vergütungsvereinbarung der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Absatz 1 Nr. 2, 62 VVG unterliegt, kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und ist daher von grundsätzlicher Bedeutung. Aus diesem Grund hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. (JF1)

Quelle: Urteil des OLG Karlsruhe (Aktenzeichen: 12 U 144/15)

lrbw.juris.de

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