OLG Celle bestätigt seine Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat sich am 14. September 2016 in insgesamt acht Urteilen (Aktenzeichen: 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16) mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen befasst. Die Bausparer begehrten mit ihren erhobenen Klagen die Feststellung des Fortbestehens der jeweils von der in Hameln ansässigen Bausparkasse gekündigten Verträge.
In den Prozessen ging es im Wesentlichen um zwei Fallkonstellationen. In der ersten hat die Bauparkasse gekündigt, weil die Bausparer zehn Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins erhalten wollten. In diesen Fällen hält der Senat - wie das OLG Hamm (Urteile vom 22. Juni 2016 (Aktenzeichen: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15) und das OLG Koblenz (Urteil vom 29. Juli 2016, Aktenzeichen: 8 U 11/16) - die Kündigungen für gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Den abweichenden Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 30. März 2016 (Aktenzeichen: 9 U 171/15) und vom 4. Mai 2016 (Aktenzeichen: 9 U 230/15) ist der Senat nicht gefolgt.
Im Gegensatz dazu steht die zweite Fallkonstellation, in der der Senat die Kündigungen der Bausparkasse für unberechtigt erklärt hat. In diesen Fällen hatte die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Absatz 3 BGB die Kündigung erklärt, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht sei. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung). Seine Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.
Der Senat hat in allen Fällen die Revision gegen seine Urteile zugelassen. (JF1)
Quelle: Pressemitteilung OLG Celle