OLG Hamm: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts beim Darlehenswiderruf

Darlehensverträge können auch noch widerrufen werden, wenn sie bereits vorzeitig abgelöst wurden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 4. November 2015 hervor (Aktenzeichen: 31 U 64/15). In dem Fall erhielt die Klägerin auch ihre bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Diese hatte im Jahr 2007 drei Darlehensverträge abgeschlossen und diese 2012 vorzeitig abgelöst. Dafür zahlte sie ihrer Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt fast 49.000 Euro. Im Juli 2014 widerrief sie die Darlehensverträge. Der Widerruf wurde von der Bank unter anderem mit der Begründung nicht anerkannt, dass das Widerrufsrecht mit der Aufhebung der Darlehen im Jahr 2012 erloschen sei.

In erster Instanz scheiterte die Klage. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin Erfolg. Das OLG entschied, dass sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen habe und daher Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen habe. Der Senat stellte fest, dass die Bank eine von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung verwendet habe. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht gestartet worden und die Verträge konnten noch wirksam widerrufen werden. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung könne sich die Bank nicht auf Schutzwirkung berufen. Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die Aufhebungsverträge aus dem Jahr 2012 erloschen. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt gewesen. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Bank schon deshalb nicht beanspruchen, da sie durch die Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Widerruf erst möglich gemacht habe. Anders als die Klägerin hätte die Bank auch erkennen können, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und entsprechend nachbelehren können. Daher seien die Darlehensverträge rückabzuwickeln. Die Bank muss nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich Zinsen zurückzahlen, sondern auch die Anwaltskosten der Klägerin übernehmen. Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.

„Dass das Widerrufsrecht verwirkt sei, ist eines der Hauptargumente der Banken, wenn sie einen Widerruf trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht anerkennen wollen. Wie schon andere Gerichte zuvor hat auch das OLG Hamm diesem Argument den Boden entzogen. Banken können sich nicht auf die Verwirkung berufen, nur weil der Vertragsabschluss schon lange her ist oder die Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits abgelöst wurden. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Verbraucher gute Chancenhaben, den Widerruf ihres Darlehens durchzusetzen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei Cäsar-Preller

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller mit Sitz in Wiesbaden betreut seit 20 Jahren bundesweit Mandanten in fast allen Rechtsgebieten. (JF1)

www.caesar-preller.de

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