OLG München bestätigt erstmals Verurteilung der Euro Grundinvest
Am 26. Juni 2015 erging durch das Landgericht München I das erste Urteil gegen die Investmentgesellschaft Euro Grundinvest, wodurch die drei Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG („EGI 15“) sowie der Fondsvertriebler Malte Hartwieg persönlich zur Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtet wurden. Nun hat auch das Oberlandesgericht (OLG) München in einem grundsätzlichen Hinweisbeschluss keinen Zweifel daran gelassen, dass der den Anlegern überlassene Emissionsprospekt fehlerhaft ist.
Das OLG München stützt seine Auffassung dabei nicht nur auf die fehlende Darstellung der wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen, sondern auch auf die mangelnde Qualifikation des handelnden Geschäftsführers Erwin Beran. Dabei spart das OLG München nicht mit Kritik an den Formulierungen im Prospekt, welche vom Senat als „nichtssagend“ bezeichnet werden.
Das OLG München sieht darüber hinaus weder eine Verjährung der Ansprüche noch ein Mitverschulden des Anlegers und empfiehlt daher der Euro Grundinvest ausdrücklich die Rücknahme der Berufung bis spätestens 23. März 2016. „Die vom OLG München getroffenen Feststellungen lassen sich auf sämtliche EGI-Fondsbeteiligungen, sowie auf die EGI-Genussrechte übertragen“, so Rechtsanwalt Robert Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, die das Verfahren in beiden Instanzen begleitet haben. In keinem der dort zugrunde liegenden Prospekte würden die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zutreffend und umfassend dargestellt. In keinem Fall werde die mangelnde Qualifikation der handelnden Personen offen gelegt. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass die Euro Grundinvest-Gesellschaften nach dem Beschluss des OLG München auch nur eines der Verfahren werden gewinnen können.
Seit dem ersten Urteil im Jahre 2015 kamen auch zwei weitere Kammern des LG München (27. und 28. Zivilkammer) zu einer vollständigen Verurteilung der beklagten Gründungskommanditisten in Sachen „EGI 15“. Darüber hinaus äußerte die 22. Zivilkammer zuletzt am 3. März 2016 in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass auch der Prospekt zum „EGI 18“ und zu den „Genussrechten II“ fehlerhaft sei und das Gericht aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung der Beklagten kommen werde. Die Erfolgsaussichten hierfür dürften sich nach dem Beschluss des OLG München noch einmal stark verbessert haben, so die Einschätzung von Rössner Rechtsanwälte.
Quelle: Pressemitteilung Rössner Rechtsanwälte
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist eine in Berlin und München ansässige Rechtsanwaltskanzlei für Bank und Kapitalmarktrecht. (JF1)