OLG Nürnberg: Widerrufsbelehrungen ab Juni 2010 fehlerhaft

Der 14. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 1. August 2016 (Aktenzeichen: 14 U 1780/15) die von (nahezu) allen Banken in der Zeit vom 11. Juni 2010 bis heute verwendeten Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft erachtet. Die klagenden Darlehensnehmer forderten von der Sparda-Bank Nürnberg die Rückabwicklung eines im November 2010 geschlossenen Darlehensvertrages.

Die Kläger unterzeichneten unter anderem am 18. November 2010 mit der beklagten Sparda-Bank Nürnberg einen Darlehensvertrag über 90.000 Euro. Mit der Vertragsurkunde erhielten die Kläger eine Widerrufsbelehrung. Dort heißt es unter anderem zum Beginn der Widerrufsfrist: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (zum Beispiel Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Um welche Pflichtangaben es sich bei „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ handelt, wird hingegen nicht gesagt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 widerriefen die Kläger unter anderem diesen Darlehensvertrag und baten um Rückabwicklung. Dies lehnt die Sparda-Bank jedoch ab.

Der hiergegen gerichteten Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Nürnberg-Fürth hinsichtlich des oben genannten Darlehens stattgegeben. Auf die Berufung der Bank hat das OLG Nürnberg nunmehr das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth hinsichtlich des oben genannten Darlehens bestätigt.

Nach Auffassung des OLG Nürnberg war die Klage zulässig und begründet. Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrages, aber erst nach Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB, ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln, so das Gericht. Ihm werde nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er gegebenenfalls noch erhalten muss. Damit sei nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt.

Zudem sei die in Ziffer 11 des Darlehensvertrages enthaltene Widerrufsinformation nicht durch Einrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzt. Vielmehr füge sie sich in diesen ohne sichtbare optische Abweichungen (in Bezug auf Schriftart und -größe, Farbgebung, Kursiv- und/oder Fettdruck, Unterstreichungen) ein.

Aus Sicht der Rechtsanwaltskanzlei Steinbrücke Sausen ist diese Entscheidung des OLG Nürnberg eine weitere Niederlage für die Bankenwelt. Sie reihe sich in die (nahezu) gleichlautende Rechtsprechung anderer OLG-Senate bundesweit ein (so zum Beispiel OLG München, OLG Celle, OLG Köln und OLG Saarbrücken) und dürfte dazu führen, dass sich bald der Bundesgerichtshof mit den Widerrufsbelehrungen nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auseinandersetzen muss. Sollte der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung bestätigen, werde es allein nur noch auf die äußerliche Darstellung, insbesondere die Frage nach der deutlichen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung im Einzelfall ankommen. Hierzu hatte sich der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 23. Februar 2016 zum Nachteil der Banken geäußert.

Quelle: Homepage Steinbrücke Sausen

Die Societät Steinbruecke Sausen ist eine in der gesamten Bundesrepublik Deutschland tätige, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. (JF1)

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