P&R Insolvenz: Keine Ansprüche aus Insolvenzanfechtung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 (IX ZR 17/22) eine von dem Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geführte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zurückweisungsbeschluss des OLG Karlsruhe vom 25. Januar 2022 (3 U 18/20) zurückgewiesen. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert von BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte.
Die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen den am Landgericht und Oberlandesgericht von Pfisterer-Junkert vertretenen Investor ist damit rechtskräftig und für viele gleichgelagerte insolvenzrechtliche Anfechtungsfälle gegen P&R Anleger sei Klarheit geschaffen.
Der Zurückweisungsbeschluss des BGH (IX ZR 17/22) enthält laut Pfisterer-Junkert eine aufschlussreiche Begründung. Danach handele es sich bei der Bezahlung des Rückkaufpreises und der vereinbarten Mieten zu den Containern um eine entgeltliche Leistung und die Grundsätze zu § 134 InsO seien nicht einschlägig. Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, sage für sich genommen nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind.
„Da die Schuldnerin (P&R) allein dafür verantwortlich war, dass der Investor Eigentum und Besitz an den Containern erlangte, war der Schuldnerin nach § 326 Abs. 2 BGB der wirtschaftliche Nachteil für Leistungshindernisse nach § 275 Abs. 2 BGB zuzurechnen und der Investor behielt seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Unabhängig davon ergibt sich allein aus § 326 Abs. 1 S. 1 BGB bei gleichwohl erbrachter Gegenleistung nicht der Schluss auf eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO, da § 326 Abs. 4 BGB auf Rückgewähransprüche nach §§ 346 bis 348 BGB verweist“, so Pfisterer-Junkert. (DFPA/TH1)
BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB ist eine Spezialkanzlei mit Büros in Bonn, München und Pforzheim.