PRIIPs-Verordnung um ein Jahr verschoben

Die Europäische Kommission hat am 9. November 2016 bekannt gegeben, dass sie beschlossen hat, die Geltung der PRIIPs-Verordnung, (PRIIPs: Packaged Retail and Insurance-based Investment Products), die einheitliche Gestaltung von Basisinformationsblättern unter anderem für bestimmte Kleinanlegerprodukte wie private Lebens- und Rentenversicherungen regeln soll, um zwölf Monate auf den 1. Januar 2018 zu verschieben. Eine Verschiebung hatten bereits das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gefordert, nachdem das Europäische Parlament im September die Level-2-Maßnahmen im PRIIPs-Verfahren abgelehnt hatte.

„Wir halten die lang erwartete Entscheidung der Europäischen Kommission für richtig. Diese ist vor dem Hintergrund der ausstehenden Konkretisierungen durch die Level-2-Maßnahmen konsequent. Die Hängepartie für die Unternehmen hat damit ein Ende gefunden. Wichtig ist aus Sicht der Unternehmen nach wie vor, schnell darüber Klarheit zu bekommen, nach welchen Regeln die neuen Basisinformationsblätter zu erstellen sind, damit für die Umsetzung genügend Zeit bleibt“, sagt bsi-Hauptgeschäftsführer Eric Romba.

Der Beschluss der Europäischen Kommission trifft keine Aussage dazu, ob die PRIIPs-Verordnung auf Geschlossene Altfonds anzuwenden ist, deren Anteile über Zweitmarktplattformen angeboten werden. „Der bsi setzt sich weiter dafür ein, dass es hier zu keinen unverhältnismäßigen Belastungen der circa 5.000 Altfonds und ihrer Verwalter kommt. Unsere Rechtsauffassung hierzu liegt der Europäischen Kommission vor“, berichtet Gero Gosslar, Leiter Büro Brüssel des bsi.

Quelle: Pressemitteilung bsi

Der bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e.V. ist die Interessenvertretung der Unternehmen, die Sachwerte verwalten und deren Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) steht. Dazu zählen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), Verwahrstellen, Auslagerungsunternehmen sowie rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Berater. (JF1)

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