„Provisionen für Anlagevermittlungen sind auch unter MiFID II umsatzsteuerfrei“

Derzeit kursieren Meldungen, wonach durch die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II Provisionen für Anlagevermittlungen zukünftig der Umsatzsteuerpflicht unterfallen sollen. Dabei greifen die Regeln von MiFID II nicht in das deutsche Steuerrecht hinein. „Richtig ist, dass unter MiFID II das heute schon bestehende Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Anlagevermittlungen noch einmal angezogen wird. Jetzt sind Zuwendungen von Dritten, die nicht die Kunden sind, grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und wird zudem dem Anleger gegenüber offengelegt. Hier erfolgt ein Eingriff durch MiFID II, wonach zukünftig die Zuwendung nicht nur darauf ,ausgelegt‘ sein muss, zum Beispiel eine Anlagevermittlung qualitativ zu verbessern, sondern die Verbesserung muss dazu ,bestimmt‘ sein“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

Aufgrund der durch MiFID II erhöhten Anforderung müssen Institute diese Verbesserung der Wertpapierdienstleistung durch die Zuwendung auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dokumentieren und nachweisen können. „Hier gibt es tatsächlich Handlungsbedarf. Doch der ist aufsichtsrechtlicher Natur“, so Korn.

Die Änderung in MiFID II selber bringt aber keine steuerliche Änderung, stellt Steuerberater Daniel Ziska von der GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft fest. „Wir beraten Institute fortlaufend zu solchen Fragen. Die umsatzsteuerliche Problemstellung vor und nach MiFID II ist letztlich dieselbe: Provisionen, gleich ob Abschluss- oder Bestandsprovisionen, sind im Rahmen der Anlagevermittlung umsatzsteuerfrei. Wird die Vergütung für eine andere Dienstleistung, die nicht umsatzsteuerprivilegiert ist, gezahlt, so fällt dafür Umsatzsteuer an. Das ist überhaupt nichts Neues“, so Ziska.

Das Umsatzsteuerproblem komme also nicht aus der Reform via MiFID II und werde dadurch auch nicht verschärft. Allerdings warnt Ziska: „Eine Gefahr ist, dass Institute nun für die BaFin extra Dienstleistungen zu dokumentieren versuchen, die die Bestimmung der Qualitätsverbesserung nachweisen. Kollege Rechtsanwalt Korn weist ja zutreffend darauf hin, dass dieser Nachweis geführt und dokumentiert werden muss. Allerdings geht es darum, dass nur die Dienstleistung, also zum Beispiel die Anlagevermittlung, selber verbessert wird und nicht eine neue Dienstleistung daneben stehen muss. Bestandsprovisionen als gestreckte Abschlussprovisionen bleiben aber umsatzsteuerfrei, wenn sie sich nach wie vor auf die qualitativ bessere Vermittlung beziehen. Dies sollten Institute genau anschauen und sich gegebenenfalls anwaltlichen und steuerlichen Rat holen.“

Quelle: Pressemitteilung GPC Law

Die GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. (JF1)

www.gpc-law.de

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