Rechtsgutachten: Erneuerbare-Energien-Gesetz ist „fortgesetzter Rechtsverstoß“

Aus Sicht von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht der kommunalen Wirtschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin, bestehen - trotz aller Reformen der vergangenen Jahre - bei der Formulierung sowie der Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) weiterhin gravierende Mängel bezüglich Verfassungs- wie Europarechts. Auch die bisher angekündigten Eckpunkte der bevorstehenden EEG-Reform im Frühjahr 2016 würden keine Änderungen des Zustands erwarten lassen.

Schwintowski: „Das EEG in seiner bestehenden Form ist ein fortgesetzter Rechtsverstoß zu Lasten der Verbraucher. Das Gesetz weißt zahlreiche Mängel auf. Aufbau und Anwendung des EEG diskriminieren europäische Stromerzeuger, die zwar zahlen, aber für Ökostromproduktion nicht kassieren dürfen. Ausschließlich deutschen Ökostrom fördern zu wollen, ist zwar politisch nachvollziehbar, aber ein unverhältnismäßiger, diskriminierender Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs im extra zu diesem Zweck geschaffenen Verbundnetz. Die von den Netzbetreibern eingezogene Umlage ist vom Wesen her eigentlich eine Steuer, die entsprechend von Unternehmen nicht eingezogen werden dürfte. Als Steuer, die alle Stromkunden betrifft, dürfte die EEG-Umlage zudem keine Anlagen fördern, die sich bereits amortisiert haben und deren Produkte nicht zu normalen Marktpreisen verkauft werden können. Die bestehende Überförderung von Ökostrom ist in jeder Hinsicht falsch, die EEG-Umlage füllt nur die Taschen einzelner Produzenten und der Netzbetreiber, die die Milliarden innerhalb des Systems verwalten.“

Laut Schwintowski ist es nur eine Frage der Zeit, bis das EEG in seiner aktuellen Form entweder vor europäischen Institutionen oder dem Bundesverfassungsgericht scheitert. „Jeder ausländische Ökostromproduzent und jeder deutsche Stromkunde hätten die Möglichkeit, den Klageweg gegen das EEG an unterschiedlichen Stellen zu beschreiten. Bereits die EEG-Reform 2014 war ein nicht gelungener Versuch, die Mängel des Gesetzes zu korrigieren um einem europäischen Vertragsverletzungsverfahren und einer Verurteilung vor dem Europäischen Gerichtshof zu entgehen. Die anstehende Novelle des EEG muss die zahlreichen Rechtsmängel des Gesetzes beseitigen und statt weiterer Detailkosmetik endlich zu einem angemessenen, rechtskonformen nationalen Fördersystem führen.“ (JF1)

Quelle: Pressemitteilung Humboldt-Universität zu Berlin

www.hu-berlin.de

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