Regierungsentwurf zur MiFID-Umsetzung greift Kritikpunkte des BSI auf
Die Bundesregierung hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) zur nationalen Umsetzung der europäischen Rechtsakte MiFID II und MiFIR beschlossen. Nach Einschätzung des deutschen Sachwertverbands BSI enthält der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 29. September 2016 vor allem strukturelle und redaktionelle Änderungen.
Die maßgeblichen Vorschriften zu den Wohlverhaltensregeln finden sich nun in den §§ 63 ff. WpHG-Entwurf (bisher §§ 55 ff. WpHG-Entwurf beziehungsweise nach geltendem Recht § 31 ff. WpHG). Die noch im Referentenentwurf enthaltenen Verordnungen, darunter die für die Konkretisierung der Wohlverhaltensregeln, insbesondere der Product Governance für Vertriebe und Produkthersteller, maßgebliche Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV), sind nicht mehr Gegenstand des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes. Dies dürfte nach Einschätzung des BSI darauf zurückzuführen sein, dass die rechtlichen Grundlagen auf der europäischen Level-3-Ebene noch nicht finalisiert sind.
Nicht mehr Gegenstand des Regierungsentwurfs ist zudem eine im Referentenentwurf vorgesehene Änderung der Definition für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (derzeit § 2 Abs. 4 WpHG beziehungsweise zukünftig § 2 Abs. 10 WpHG). Die geänderte Definition hätte dazu geführt, dass verschiedene KWG-Geschäfte wie das sogenannte Emissionsgeschäft, das Platzierungsgeschäft oder das Finanzkommissionsgeschäft im Anwendungsbereich des WpHG nicht mehr ausgenommen wären und in diesem Rahmen die Wohlverhaltenspflichten des WpHG zur Anwendung gekommen wären. Hiervon betroffen wären etwa das Treuhandgeschäft oder die Übernahme von Platzierungsgarantien. Für die Beibehaltung der bisherigen Definition - wie sie nunmehr im Regierungsentwurf wieder vorgesehen ist - hatte sich der BSI im Rahmen seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eingesetzt.
Das nationale Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von MiFID II und MiFIR muss laut BSI bis zum 3. Juli 2017 abgeschlossen sein.
Quelle: BSI-Newsletter Januar 2017
Der BSI Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e.V. mit Sitz in Berlin ist Interessenvertretung der Sachwertinvestmentbranche. Er vertritt derzeit 69 Mitglieder, die Sachwertvermögen in Höhe von 160 Milliarden Euro verwalten. (jpw1)